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Urlaub trotz Krankheit: Neues Urteil sichert Krankengeld in der EU!

In einer überraschenden Wendung hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden, dass Arbeitnehmer, die Krankengeld beziehen, auch während eines Urlaubs in der EU weiterhin Anspruch auf ihre Zahlungen haben. Dies bedeutet, dass selbst bei längeren Krankheitszeiten, wie im Fall eines Gerüstbauers, der wegen Rückenschmerzen über mehrere Wochen krankgeschrieben war, Reisen innerhalb der EU möglich sind, solange die richtigen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Gerüstbauer hatte eine fünftägige Reise nach Dänemark geplant und trotz der anfänglichen Ablehnung seiner Krankenkasse, die befürchtete, die Reise könnte seine Gesundheit gefährden, letztlich Recht bekommen. Laut [tz.de](https://www.tz.de/verbraucher/urlaub-ist-trotz-krankengeld-zulaessig-wenn-diese-voraussetzungen-erfuellt-sind-93402576.html?womort=Kassel) muss die Krankenkasse die Zustimmung erteilen, wenn keine Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen und kein Missbrauch vorliegt.

Das Urteil ist ein echter Lichtblick für viele, die sich in einer ähnlichen Situation befinden. Arbeitnehmer, die länger als sechs Wochen krankgeschrieben sind, haben nun die Möglichkeit, ihren Urlaub im EU-Ausland zu genießen, ohne auf ihr Krankengeld verzichten zu müssen. Allerdings gibt es einige wichtige Punkte zu beachten. Zunächst müssen Arbeitnehmer die Genehmigung ihrer Krankenkasse einholen, bevor sie reisen. Ein ärztliches Attest, das die medizinische Unbedenklichkeit der Reise bestätigt, wird dringend empfohlen, um mögliche Probleme zu vermeiden.

Wichtige Voraussetzungen für den Urlaub

Es ist entscheidend, dass die Genehmigung rechtzeitig eingeholt wird, denn ohne diese wird das Krankengeld während des Auslandsaufenthalts nicht gezahlt. Im schlimmsten Fall könnte dies sogar negative Auswirkungen auf den zukünftigen Anspruch auf Krankengeld haben. Zudem sind die Arbeitnehmer weiterhin verpflichtet, den Anforderungen ihrer Krankenkasse nachzukommen, wie etwa der Teilnahme an vorgeschriebenen Untersuchungen oder Behandlungen. Ignorieren sie diese Pflichten, drohen Kürzungen oder sogar die Einstellung der Zahlungen.

Ein weiterer Aspekt, den Arbeitnehmer beachten sollten, ist die individuelle Prüfung durch die Krankenkasse. Laut [gegen-hartz.de](https://www.gegen-hartz.de) wird bei der Genehmigung des Antrags darauf geachtet, ob eine Missbrauchsgefahr besteht. Dies könnte der Fall sein, wenn der Verdacht besteht, dass die Reise genutzt wird, um den Gesundheitszustand zu verschleiern. Außerdem muss sichergestellt werden, dass auch im Ausland eine angemessene medizinische Versorgung gewährleistet ist und die Genesung nicht gefährdet wird.

Urlaub innerhalb der EU – Ein Recht auf Erholung

Die Regelungen, die diese Urlaubsansprüche ermöglichen, gelten ausschließlich für Reisen innerhalb der EU. Dies ist ein Teil des sogenannten Geldleistungsexports, der besagt, dass Sozialleistungen, die in einem Mitgliedstaat gewährt werden, unter bestimmten Bedingungen auch in anderen Mitgliedstaaten bezogen werden können. Außerhalb der EU könnten jedoch andere Regelungen gelten, die dazu führen, dass Zahlungen eingestellt werden. Daher ist es für Arbeitnehmer, die eine Reise außerhalb der EU planen, ratsam, sich im Voraus über die spezifischen Bestimmungen zu informieren.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil des Bundessozialgerichts eine wichtige Klarstellung für Arbeitnehmer darstellt, die sich in einer schwierigen gesundheitlichen Lage befinden. Es bietet die Möglichkeit, trotz Krankengeldanspruch eine wohlverdiente Auszeit zu nehmen, solange die notwendigen Schritte beachtet werden. Die Erholung ist nicht nur wichtig für die Gesundheit, sondern auch für die allgemeine Lebensqualität – und das sollte jeder Arbeitnehmer im Hinterkopf behalten.

NAG Redaktion

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