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Kündigung wegen Krankheit: So schützen Sie sich vor dem Jobverlust!

In Deutschland wird das Thema Krankheitsbedingte Kündigung immer brisanter! Wer länger als sechs Monate in einem Unternehmen mit mehr als zehn Vollzeitkräften arbeitet, genießt den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes. Doch Vorsicht: Häufige oder lange Fehlzeiten können für Arbeitnehmer fatale Folgen haben! Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) warnt, dass Arbeitgeber unter bestimmten Bedingungen kündigen dürfen, wenn Angestellte „sehr häufig oder sehr lange wegen Krankheit“ fehlen.

Die Hürden sind hoch, aber nicht unüberwindbar! Eine gelegentliche Grippe reicht nicht aus, um eine krankheitsbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Laut Juist Till Bender von der IG Metall müssen Arbeitgeber bis zu 30 Fehltage pro Jahr akzeptieren. Wer jedoch in drei Jahren mehr als 30 Tage krank war, muss mit einer Kündigung rechnen – unabhängig von der Schwere der Erkrankung! Die Zahl der Fehltage zählt, egal ob es sich um kurze oder langanhaltende Krankheiten handelt.

Kündigung während der Krankschreibung

Kündigungen sind sogar während einer Krankschreibung möglich! Arbeitgeber müssen jedoch nachweisen, dass die Erkrankung die Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt. Bei einer krankheitsbedingten Kündigung haben Arbeitnehmer drei Wochen Zeit, um zu entscheiden, ob sie den Jobverlust akzeptieren oder rechtliche Schritte einleiten. Bei einer Klage prüfen die Gerichte, ob die Kündigung gerechtfertigt ist. Dabei müssen drei Bedingungen erfüllt sein: eine negative Prognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen und eine Interessenabwägung.

Besonders schutzbedürftige Gruppen wie Schwangere, Schwerbehinderte und Mitglieder des Betriebsrates genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Arbeitgeber sind verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten, wenn ein Mitarbeiter mehr als sechs Wochen im Jahr krank ist. Doch auch ohne dieses Angebot kann eine Kündigung Bestand haben, wenn der Arbeitgeber beweisen kann, dass keine leidensgerechte Beschäftigung möglich ist.

NAG Redaktion

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