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Digitale Patientenakte: Startschuss für die Gesundheitsrevolution!

Ab dem 15. Januar 2025 wird die elektronische Patientenakte (ePA) in ausgewählten Testregionen gestartet, darunter Hamburg, Franken und Teile Nordrhein-Westfalens. Die Testphase ist für bestimmte Praxen angedacht, in die zusätzliche Schutzmaßnahmen integriert werden sollen. Der offizielle Start der ePA ist für den 15. Februar 2025 geplant, abhängig vom Verlauf der Testphase. Die ePA fungiert als digitaler Gesundheitsordner für gesetzlich Krankenversicherte, in dem Gesundheitsdaten wie Arztbriefe, medizinische Befunde, Laborwerte und Bildbefunde gespeichert werden können. E-Rezeptdaten werden dabei automatisch in die ePA übertragen.

Wie Hallo Herne berichtete, erhalten auch Kinder und Jugendliche eine eigene ePA, die bis zu ihrem 15. Lebensjahr von den Eltern verwaltet wird. Langfristig ist eine Integration von Impfpass, Zahnbonusheft, Untersuchungsheft für Kinder sowie Mutterpass in die ePA vorgesehen. Die Krankenkassen richten die ePA automatisch für alle Versicherten ein, die nicht widersprochen haben. Für die Nutzung ist die ePA-App der jeweiligen Krankenkasse notwendig. Die Apps (Version ePA 3.0) werden für Smartphones und Tablets ab Android 10 oder iOS 16 bereitgestellt; die Nutzung über PC und Laptop ist ab Juli 2025 über den ePA-Client möglich.

Verwaltung und Zugriff auf die ePA

Versicherte haben die Möglichkeit, die App selbst zu verwalten, Dokumente hinzuzufügen, zu verbergen oder zu löschen. Der Zugriff auf Dokumente kann für spezifische Arztpraxen, Krankenhäuser oder Apotheken für einen bestimmten Zeitraum festgelegt werden. Arztpraxen sind jedoch nicht verpflichtet, alte Dokumente in die ePA einzutragen. Zudem ist der Zugriff auf die ePA nur für notwendige Behandlungen erlaubt, wobei medizinische Einrichtungen verpflichtet sind, diese Zugriffe zu protokollieren. Die Zugriffszeiten belaufen sich auf 90 Tage für Ärzte oder Kliniken und 3 Tage für Apotheken, wobei individuelle Anpassungen ebenfalls möglich sind. Die Vorteile der ePA umfassen einen erleichterten Austausch von medizinischen Dokumenten, die Vermeidung von Doppeluntersuchungen, einen einfachen Arztwechsel sowie die Verfügbarkeit wichtiger Informationen in Notfällen. Allerdings gibt es auch Nachteile wie das Risiko von Datenlecks und Cyberangriffen.

Das Bundesgesundheitsministerium stellte fest, dass es keine spezielle gesetzliche Altersbeschränkung für die Einrichtung und Nutzung der ePA gibt. Allgemeine rechtliche Regelungen der gesetzlichen Vertretung Minderjähriger sind zu beachten, insbesondere die Regelungen zur elterlichen Sorge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Eltern sind demnach die gesetzlichen Vertreter ihrer Kinder in rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten. Ab einem Alter von 15 Jahren haben gesetzlich krankenversicherte Minderjährige eigenständig Anspruch auf Sozialleistungen und dürfen Vertragsärzte oder Krankenhäuser ohne Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter aufsuchen.

Für das Einstellen personenbezogener Daten in die ePA sowie das Erteilen von Zugriffsrechten ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Gesetzlich krankenversicherte Minderjährige, die die Einwilligungsfähigkeit erlangt haben, können dies jedoch ohne Zustimmung ihrer Eltern tun. Spätestens mit dem 15. Lebensjahr sollte der Minderjährige in der Lage sein, die ePA eigenständig zu nutzen. Bei frühzeitiger Einwilligungsfähigkeit ist dies auch schon vorher möglich, und die Einwilligungs- bzw. Einsichtsfähigkeit sollte im Einzelfall von den gesetzlichen Vertretern oder dem behandelnden Arzt bestätigt werden.