Breisgau-Hochschwarzwald

Fastnacht unter Kontrolle: Alkoholverbot für sicheres Feiern im Elsass!

In einer wichtigen Entscheidung haben sieben Städte und Gemeinden im Elsass Maßnahmen zur Begrenzung des Alkoholkonsums während der Fastnachtsumzüge beschlossen. Dies ist ein Reaktion auf die zunehmenden Berichte über Koma-Saufen unter Jugendlichen während der Fastnacht. Die Bürgermeisterin von Mothern, Isabelle Schmaltz, unterstrich die Notwendigkeit präventiver Regeln, um Sicherheit und Ordnung für alle Beteiligten zu gewährleisten.

Für die kommenden Fastnachtsumzüge wurde eine Charta mit 20 Regeln eingeführt, die unter anderem ein Verbot von alkoholischen Getränken mit mehr als 18 Prozent Alkohol auf Fastnachtswagen vorsieht. Gruppen, die offensichtlich betrunken sind, riskieren den Ausschluss vom Umzug. Zudem müssen die Fahrer der Gespanne nüchtern sein. In Mothern gilt während des Umzugs sogar ein komplettes Alkoholverbot für Zuschauer.

Zusätzliche Maßnahmen und Regelungen

Während Biertrinken während der Fastnacht geduldet wird, ist der Konsum von Schnaps nicht erlaubt. Nach dem Umzug dürfen die Feierlichkeiten auf dem Fastnachtsball stattfinden. Die neuen Regelungen zielen darauf ab, Gesundheit und Sicherheit der Teilnehmer zu gewährleisten. Ähnliche Alkoholverbote existieren bereits in den Städten Colmar und Rouffach. Der aktuelle Schritt wurde auch durch einen Vorfall in Mulhouse im Jahr 2023 angestoßen, der verstärkte Maßnahmen gegen Alkoholmissbrauch zur Folge hatte.

Auch in Baden-Württemberg gibt es Bestrebungen, den übermäßigen Alkoholkonsum während der Faschingsveranstaltungen einzuschränken. In Gundelfingen sind beispielsweise Spirituosen mit mehr als 15 Prozent Alkohol seit mehreren Jahren nicht erlaubt. Darüber hinaus wurde in Malsch der Konsum alkoholischer Getränke außerhalb genehmigter Stände untersagt.

Für weitere Informationen zu den Maßnahmen zum Jugendschutz bei Faschingsveranstaltungen, siehe [Landkreis Günzburg](https://www.landkreis-guenzburg.de/wp-content/uploads/2024/03/Jugendschutz-bei-Faschingsveranstaltungen.pdf).