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Freilassung trotz Mord: Skandal um Chemnitzer Täter Alaa S. schockiert!

Ein kleiner Schlag ins Gesicht der Gerechtigkeit oder einfach ein schlapper Rechtsstaat? Die Geschichte von Alaa S., einem der beiden Mörder von Daniel Hillig, bringt die Gemüter abermals zum Kochen! Der Syrer, der 2019 zu neuneinhalb Jahren Haft verurteilt wurde, genießt nun nach nur sechs Jahren wieder die Freiheit – ohne Aussicht auf Abschiebung. Der Fall, der bereits 2018 in Chemnitz Schlagzeilen machte, hat tiefere Wurzeln, die den moralischen Kompass der Nation erschüttern…

Zur Erinnerung: Es war der 26. August 2018, als der Deutsch-Kubaner Daniel Hillig während des Chemnitzer Stadtfestes brutal mit einem Messer ermordet wurde. Die Täter: Farhad A., ein Iraker, der spurlos untertauchte, und der bereits erwähnte Alaa S. Während [Tichyseinblick](https://www.tichyseinblick.de/daili-es-sentials/chemnitz-moerder-haft-abschiebung-syrer/) akribisch die Skandale und politischen Manöver um den Fall rekonstruiert, erinnert das Drama an die Wellen von Empörung und „Ausländerhetze“, die den deutschen Medienkosmos damals beherrschten. Höhepunkt der Kontroversen: Ein umstrittenes Video kursierte online und entfachte die Debatte um vermeintliche „Hetzjagden“.

Ein moralischer Kompass auf Abwegen?

Der Fall zahlreicher ähnlicher Tötungsdelikte trug dazu bei, dass die Erinnerung an „Chemnitz 2018“ allmählich verblasste. Doch die jüngste Veränderung im Schicksal von Alaa S. erweckt die Erinnerung neu zum Leben. Im April 2020 verwarf der Bundesgerichtshof eine Revision des Urteils gegen ihn, doch nun, nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Strafe, genießt er Freiheit.

Die zuständige Staatsanwaltschaft begründete seine Entlassung mit einer „günstigen Kriminal- und Sozialprognose“. Doch das eigentliche Drama beginnt erst: Alaa S. wird nicht abgeschoben, dank eines Urteils des Verwaltungsgerichts Chemnitz, das ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz verhängte.

Ein Rechtssystem auf Abschweifung?

Das Abschiebungsverbot, das auf Artikel 3 der Europäischen Konvention der Menschenrechte zurückgeht, entfesselt erneut die Debatten über die deutsche Rechtsprechung im Kontext von Migration und Kriminalität. Während sich die Landesdirektion Sachsen daran gebunden sieht, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) theoretisch die Möglichkeit, dieses Verbot aufzuheben. Doch bisher bleibt Alaa S. unbehelligt, zumindest in Hinsicht auf eine etwaige Ausreiseverpflichtung.

Die Frage bleibt: Ist die Rechtslage wirklich gerechtfertigt, wenn Migranten mit einem Kriminalverlauf nicht abgeschoben werden dürfen? Ein Dilemma, das die öffentliche Meinung weiterhin spaltet, wie auch zuletzt beim Doppelmord von Aschaffenburg deutlich wurde, wie [die Sächsische Zeitung](https://www.saechsische.de/chemnitz-moerder-alaa-s-bleibt-in-deutschland-5591356.html) berichtet. Es zeigt sich, dass das Thema Zuwanderung und Kriminalität nach wie vor ein hochexplosives Thema in der deutschen Gesellschaft bleibt.