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Polizei stoppt Fahrer auf A1: Fälschung und keine Fahrerlaubnis!

Am 12. Februar 2025 kam es auf der A1, zwischen den Abfahrten Vechta und Cloppenburg im Landkreis Oldenburg, zu einer Verkehrskontrolle durch die Autobahnpolizei Ahlhorn. Bei der Kontrolle wurde ein 39-jähriger Autofahrer angehalten.

Die Polizei stellte fest, dass der Fahrer ohne Führerschein unterwegs war, da ihm dieser zuvor entzogen worden war. Zudem war das Fahrzeug weder zugelassen noch versichert. Des Weiteren wurden Fälschungen des Zulassungssiegels und der Plakette der Hauptuntersuchung entdeckt.

Polizeiliche Maßnahmen

Infolge der Feststellungen untersagte die Polizei dem Fahrer die Weiterfahrt und beschlagnahmte die Kennzeichen sowie die Fahrzeugschlüssel. Gegen den 39-Jährigen wurde ein Strafverfahren eingeleitet, das mehrere schwerwiegende Vorwürfe umfasst. Diese beinhalten Urkundenfälschung, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz sowie gegen das Kraftfahrzeugsteuergesetz, wie NDR berichtete.

Die Thematik der Urkundenfälschung ist nicht nur auf diesen konkreten Fall beschränkt. Generell wird Urkundenfälschung oft mit gefälschten Zeugnissen oder Dokumenten in Verbindung gebracht. Auch andere Gegenstände, die eine Beweisfunktion im Rechtsverkehr haben, können unter den Begriff fallen. Beispielsweise gelten Kfz-Kennzeichenschilder als Urkunden, da sie die Zulassung eines Fahrzeugs für den Halter bestätigen. Für die Strafbarkeit ergibt sich eine unterschiedliche Rechtslage, die im § 267 StGB geregelt ist, so anwalt.de.

Die Strafe für Urkundenfälschung kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren betragen, wobei es entscheidend ist, ob zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde hergestellt oder eine echte Urkunde verfälscht wird. In vergangenen Gerichtsentscheidungen wurde die Qualität von Urkunden auch im Zusammenhang mit Fahrzeugkennzeichen häufig überprüft, was die Relevanz dieses Themas unterstreicht.