Coesfeld

Letzte Chance: Hecken und Bäume bis 1. März richtig schneiden!

Die Umweltabteilung des Kreises Coesfeld hat am 17. Februar 2025 über die geltenden Regelungen zum Beschneiden von Hecken, Gebüschen und Bäumen informiert. Laut dem Bundesnaturschutzgesetz ist das Beschneiden, Roden oder das „Auf-den-Stock-setzen“ von Pflanzen zwischen dem 1. März und dem 30. September verboten. Dieses Verbot hat das Ziel, die Nistplätze von Vögeln zu schützen, da die Brutsaison bald beginnt.

Ein schonender Form- und Pflegeschnitt zur Beseitigung von Zuwachs bleibt jedoch erlaubt. Zudem gilt das Baumfällverbot nicht für Bäume im Wald oder im Garten, wobei bei der Durchführung gleichzeitig Rücksicht auf Nester und Baumhöhlen genommen werden muss. Verkehrssicherungsmaßnahmen sind ebenfalls gestattet, müssen aber darauf achten, die Tierwelt zu berücksichtigen. Der Kreis Coesfeld weist darauf hin, dass es keine grundsätzliche Befreiung von diesem zeitlichen Verbot für private Vorhaben gibt. Angesichts der bevorstehenden Frist empfiehlt die Behörde, notwendige Schnittmaßnahmen vor dem 1. März durchzuführen, insbesondere wenn Bau- oder Umbaumaßnahmen anstehen. Infoflyer zum korrekten Heckenrückschnitt sind im Kreishaus I oder auf der Homepage der Kreisverwaltung erhältlich, wie lokalklick.eu berichtete.

Gesetzliche Regelungen und Ausnahmen

Zusätzlich zu den Informationen des Kreises Coesfeld gibt es gesetzliche Regelungen, die den Schnitt von Hecken und Bäumen betreffen. Es gilt ein generelles Schnittverbot für die Zeitspanne vom 1. März bis 30. September, das für großflächiges Beschneiden von Hecken, vollstängliches Entfernen von Gehölzen und starke Rückschnitte in den mehrjährigen Holzbestand gilt. Dieses Verbot betrifft Gehölze außerhalb von Wäldern, Kurzumtriebsplantagen oder intensiv genutzten Flächen, wie gartenjournal.net darlegte.

Das Verbot wurde etabliert, um die Lebensräume nistender Tiere während der Brutzeit zu schützen und beinhaltet den Schutz von Vögeln, Insekten, Säugetieren und Amphibien. Es gibt jedoch Ausnahmen: Pflege- und Formschnitte sind ganzjährig erlaubt, sofern sie minimalinvasiv sind. Verkehrssicherungsmaßnahmen, die das Entfernen gefährdeter Äste beinhalten, sind ebenfalls zulässig. In privaten Gärten gelten die gleichen Regeln, sodass Schnittverbote im privaten Bereich ebenfalls zu beachten sind. Das zuständige Ordnungsamt sollte vor größeren Schnittmaßnahmen konsultiert werden.