
In Eichstätt wird derzeit gegen mehrere Mitarbeiter des dortigen Ordinariats ermittelt, die gefälschte Parkausweise verwendet haben. Die Staatsanwaltschaft Ingolstadt hat ein Verfahren wegen Urkundenfälschung eingeleitet, nachdem das Ordinariat selbst Anzeige erstattet hat. Ein Strafbefehl gegen zwei der beschuldigten Mitarbeiter wurde bereits beim Amtsgericht Ingolstadt beantragt. Die Ermittlungen befinden sich nun im Gerichtsverfahren.
Die Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft betont, dass Fälschungen von Parkausweisen ihrem Kenntnisstand nach kein häufiges Problem in ihrem Zuständigkeitsbereich darstellen. In der benachbarten Stadt Neuburg hingegen sind in den letzten zwei bis drei Jahren mehrere Vorfälle dokumentiert worden, die ähnliche Muster aufweisen. So wurden dort unter anderem Bewohnerausweise kopiert und selbstständig verlängert, obwohl kein Anrecht auf einen Ausweis bestand. Ferner sind Fälle von kopierten Genehmigungen zum Be- und Entladen sowie von gefälschten Behindertenausweisen für verschiedene Familienmitglieder bekannt.
Dokumentation von Fälschungen in Neuburg
Das Ordnungsamt Neuburg berichtet über häufige Diskussionen mit den Bürgern zu diesen Themen und weist darauf hin, dass die Ausweise dort laminiert und mit einem Siegel versehen sind. Die gefälschten Parkausweise, die in Eichstätt verwendet wurden, besaßen ebenfalls ein Siegel sowie ein Wasserzeichen zur Fälschungssicherung. Die Problematik des Missbrauchs von Parkausweisen ist also nicht nur lokal begrenzt, wie [Augsburger Allgemeine](https://www.augsburger-allgemeine.de/neuburg/ermittlungen-wegen-gefaelschter-parkausweise-im-bischoeflichen-ordinariat-eichstaett-106674392) berichtete, sondern scheint ein größeres Ausmaß anzunehmen.
Die unberechtigte Benutzung eines gefälschten Behindertenparkausweises ist ein klarer Parkverstoß, der je nach Umständen mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden kann. Auf gebührenpflichtigen Parkplätzen kann die Verwendung solcher Fälschungen sogar den Tatbestand des Betrugs gemäß § 263 StGB erfüllen, da Parkgebühren irrtumsbedingt nicht gefordert werden. Missbrauch von Ausweispapieren wird zudem unter § 281 StGB behandelt, wobei unterschiedliche Gerichte über die genauen Voraussetzungen der Strafbarkeit urteilen.
Für weitere Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen siehe [Ihr Verkehrsrechts-Anwalt](https://ihr-verkehrsrechts-anwalt.de/die-unberechtigte-benutzung-eines-behindertenparkausweises-ist-kein-kavaliersdelikt/).