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Bayern plant Reform: Notfallsanitäter unter Druck! Was bedeutet das?

In Bayern wird eine umfassende Änderung der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Rettungsdienstgesetz (AVBayRDG) in Aussicht gestellt. Geplant ist die Einführung eines Delegationserfordernisses für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, die auf Rettungswagen (RTW) tätig sind. Diese Information geht aus einer schriftlichen Anfrage des Landtagsabgeordneten Andreas Hanna-Krahl von Bündnis 90/Die Grünen hervor, deren Beantwortung im Februar durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration veröffentlicht wurde. Diese Maßnahme wird als Teil des Zieles vorgestellt, die Notwendigkeit zu vermeiden, einen zweiten RTW oder Notarzt zu disponieren, wenn der Notfallsanitäter auf dem ersten RTW keine erforderliche heilkundliche Maßnahme durchführen kann.

Die geplante Regelung soll sicherstellen, dass alle Notfallsanitäter auf einem RTW dieselben Maßnahmen durchführen können, um die Dispositionssicherheit für die Integrierten Leitstellen zu gewährleisten. Es ist wichtig zu erwähnen, dass die geplante Überarbeitung der AVBayRDG keine Bestimmung zu Maßnahmen nach § 2a NotSanG enthalten wird, sondern sich ausschließlich auf die Regelungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 lit. c) NotSanG bezieht. Der Prozess zur Verordnungsänderung befindet sich aktuell in der Vorbereitung, und erste Änderungsideen wurden bereits in Gesprächen mit betroffenen Verbänden erörtert. Diese Verbände werden die Möglichkeit erhalten, ihr Feedback in einer Verbandsanhörung im Rahmen des Verordnungsverfahrens einzubringen.

Folgen der Gesetzesänderung für Notfallsanitäter

Zusätzlich zu den oben genannten Informationen wird in einem weiteren Artikel darauf hingewiesen, dass die Gesetzesänderung zur Ausführungsverordnung für das Bayerische Rettungsdienstgesetz möglicherweise die Einsatzfähigkeit von Notfallsanitätern gefährden könnte. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen zum 04.10.2024 in ein Verordnungsverfahren integriert werden. Künftig müssen Notfallsanitäter eine gültige 2c-Delegation des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst (ÄLRD) besitzen, um auf Rettungswagen eingesetzt werden zu dürfen. Ein neu eingeführter § 6 Abs. 3 AVBayRGD wird die Einsatzfähigkeit von Notfallsanitätern direkt an diese Delegation knüpfen.

Ein bedeutsamer Punkt ist, dass ein Notfallsanitäter, dessen Delegation entzogen wird, trotz des Besitzes einer gültigen Notfallsanitäterurkunde nicht mehr auf einem RTW arbeiten darf. Dies steht im Widerspruch zu klärenden Regelungen, die dem Notfallsanitäter ursprünglich eigenständiges Handeln in akuten Notfällen gestatten sollten. Die geplanten Änderungen werden kritisch betrachtet und könnten möglicherweise zu einem Exodus von qualifizierten Notfallsanitätern führen, die in andere Bundesländer abwandern, in denen ihre Qualifikationen anerkannt werden. Es wird außerdem erwartet, dass gegen diese Gesetzesänderung rechtliche Schritte eingeleitet werden, die unter anderem Verfassungsbeschwerden umfassen könnten. Die geplante Reform zur Verbesserung der Versorgungssicherheit steht durch politische Entwicklungen auf der Kippe.

Weitere Details finden sich in den Berichten von SK Verlag und DocCheck.