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Blutige Auseinandersetzung: Ex-Partner verletz Frau mit Messer!

In Weingarten (Landkreis Ravensburg) hat ein 32-jähriger Mann seine 31-jährige Ex-Partnerin schwer mit einem Messer verletzt. Der Vorfall ereignete sich nach einem Streit in einer Gaststätte, als die Frau das Lokal in der Nacht verließ und erneut auf ihren Ex-Partner traf, der sie dann angriff. Die verletzte Frau flüchtete und wurde später von Rettungskräften in ein Krankenhaus gebracht.

Eine Gruppe von Menschen, die ebenfalls in der Gaststätte waren, versuchte, den Tatverdächtigen aufzuhalten. Einer dieser Personen wurde ebenfalls schwer mit dem Messer verletzt und musste ins Krankenhaus gebracht werden. Der Verdächtige wurde direkt nach der Tat vorläufig festgenommen und einem Haftrichter vorgeführt, der einen Befehl zur Untersuchungshaft erließ. Die Ermittlungen zum genauen Ablauf der Tat dauern an, wie ka-news.de berichtete.

Rechtliche Einordnung von Messerangriffen

Messerangriffe stellen ein zunehmendes gesellschaftliches und juristisches Problem dar. Sie werfen komplexe Fragen zur Strafbarkeit und zu den rechtlichen Konsequenzen auf. Der rechtliche Rahmen ist dabei klar definiert:

  • Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB):
    • Einfache Körperverletzung (§ 223 StGB): Oberflächliche Verletzungen, wie Schnittwunden, mit einem Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
    • Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB): Der Einsatz eines Messers als gefährliches Werkzeug zieht einen Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe nach sich.
  • Tötungsdelikte (§§ 211–213 StGB):
    • Totschlag (§ 212 StGB): Angriff mit Todesfolge bei Tötungsvorsatz, mit einem Strafrahmen von 5 Jahren bis lebenslang.
    • Mord (§ 211 StGB): Vorliegen von Mordmerkmalen, mit lebenslanger Freiheitsstrafe.
  • Versuch (§ 22 StGB): Der Versuch eines Messerangriffs ist strafbar, wenn der Täter zur Tat unmittelbar ansetzt.

Der Unterschied zwischen Körperverletzung und einem Tötungsdelikt hängt entscheidend vom Tötungsvorsatz ab. Ein Tötungsvorsatz wird angenommen, wenn in lebenswichtige Körperregionen gestochen wird. Wie anwalt.de berichtet, spielt die Schwere der Verletzungen und die Zielsetzung des Täters eine entscheidende Rolle in der Strafzumessung.