
Ab dem 1. Juli 2025 stehen pflegenden Angehörigen wesentliche Verbesserungen bei der Kurzzeit- und Verhinderungspflege bevor. Der Sozialverband Deutschland (SoVD) in Gifhorn erläuterte die Neuerungen, die insbesondere für Ehepartner und Verwandte von Pflegebedürftigen von großer Bedeutung sind.
aktuell kümmern sich zahlreiche Angehörige um pflegebedürftige Familienmitglieder. In Phasen der vorübergehenden Unfähigkeit oder wenn eine Auszeit benötigt wird, können diese die Kurzzeit- und Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten für die Ersatzpflege, was eine bedeutende Entlastung für die Pflegenden darstellt.
Änderungen in der Pflegeversicherung ab 2025
Eine zentrale Neuerung betrifft die Zusammenlegung der Beträge für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einem flexiblen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro. Diese Maßnahme ermöglicht eine flexiblere Nutzung der finanziellen Mittel für beide Pflegearten. Darüber hinaus werden die Beträge, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2025 verbraucht werden, auf den neuen Jahresbetrag angerechnet.
Die Höchstdauer für die Verhinderungspflege wird von sechs auf acht Wochen pro Jahr erhöht. Wichtig ist auch, dass der Anspruch auf Verhinderungspflege sofort ab der Zuerkennung eines Pflegegrades von 2 bis 5 besteht, ohne dass eine vorherige Pflegezeit von sechs Monaten notwendig ist. Aktuell beträgt der jährliche Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege 1.612 Euro, dieser erhöht sich auf 1.685 Euro, während der Betrag für die Kurzzeitpflege von 1.774 Euro auf 1.854 Euro ansteigt, wie sozialversicherung-kompetent.de berichtete.
Pflegebedürftige müssen mindestens Pflegegrad 2 haben, um Kurzzeit- oder Verhinderungspflege beantragen zu können. Für Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5 besteht ab 2024 Anspruch auf 3.539 Euro ohne Vorpflegezeit. Die maximalen Leistungszeiträume bleiben für Kurzzeitpflege bei 56 Tagen, während der maximale Leistungszeitraum für die Verhinderungspflege auf 56 Tage ausgeweitet wird, was den betroffenen Familien zusätzliche Flexibilität bietet.
Das SoVD-Beratungsangebot steht für weitere Informationen zu Pflegefragen unter der Telefonnummer 05371 3685 oder per E-Mail an info.gifhorn@sovd-nds.de zur Verfügung. Weitere Einzelheiten zur Thematik sind auch auf der Webseite des Sozialverbands zu finden, wie regionalheute.de berichtet hat.