
In einem aktuellen Urteil hat das Sozialgericht Cottbus entschieden, dass das Jobcenter nicht automatisch eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt, wenn Personen gelegentlich füreinander Pflegeleistungen erbringen. Dieses Urteil wurde in dem Fall von Klägern aus dem Landkreis Spree-Neiße gefällt, die Hartz-IV-Leistungen, jetzt Bürgergeld, für den Zeitraum von Dezember 2020 bis Mai 2021 beantragten. Das Jobcenter hatte zunächst die Leistungen bewilligt, jedoch berücksichtigt, dass eine Bedarfsgemeinschaft vorlag, was zu einer Reduzierung der Ansprüche führte. Die Kläger argumentierten jedoch erfolgreich vor Gericht, dass keine solche Gemeinschaft vorlag.
Das Gericht stellte fest, dass eine Bedarfsgemeinschaft auf zwei entscheidenden Merkmalen basieren muss: einem gemeinsamen Haushalt und dem dauerhaften Willen, füreinander Verantwortung zu übernehmen. In dem vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass ein Auszug der Klägerin nach sechs Monaten aus der gemeinsamen Wohnung ein Indiz dafür war, dass die Kläger nicht dauerhaft liiert waren. Der gelegentliche Pflegeaufwand für die Großmutter des Klägers konnte zudem keinen Beleg für einen Einstandswillen liefern. Vielmehr sind kontinuierliche Unterstützungsleistungen erforderlich, um einen solchen Willen nachzuweisen, wie [against-hartz.de](https://www.gegen-hartz.de/urteile/jobcenter-krzte-das-brgergeld-wegen-der-gelegentlichen-pflege) berichtete.
Notwendigkeit des Nachweises der Bedarfsgemeinschaft
Zudem zeigt eine weitere Recherche, dass Jobcenter häufig dazu neigen, Mitbewohner als Bedarfsgemeinschaft zu werten, auch wenn diese lediglich eine gemeinsame Adresse teilen. Dies kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben, da das Einkommen des Partners bei den Leistungen angerechnet wird, was die finanzielle Unterstützung erheblich reduzieren kann. Die Klägerin und der Kläger hatten fälschlicherweise angegeben, in einer Lebenspartnerschaft zu leben, was das Jobcenter dazu veranlasste, das Einkommen des Mannes bei den Leistungen der Frau zu berücksichtigen.
Das Sozialgericht entschied, dass in diesem speziellen Fall keine Bedarfsgemeinschaft vorlag. Die Voraussetzungen für einen Einstandswillen sind unter anderem längeres Zusammenleben, das Vorhandensein gemeinsamer Kinder oder Angehörigen, für die Verantwortung getragen wird. Die Unterstützung bei der Pflege der Großmutter konnte nicht als ausreichender Nachweis gewertet werden. Das Gericht bekräftigte, dass der Auszug der Klägerin innerhalb von sechs Monaten aus der gemeinsamen Wohnung ebenfalls gegen eine dauerhafte Beziehung sprach, was zu einem Anspruch auf den vollen Regelsatz für Alleinstehende ohne Anrechnung des Einkommens des Klägers führte. Dies berichtet [buergergeld.org](https://www.buergergeld.org/news/zusammen-wohnen-mit-buergergeld-nicht-automatisch-eine-bedarfsgemeinschaft/).