
Am 11. Mai 2025 sorgte ein 40-Jähriger in Birnbaumsmühle für einen Rettungseinsatz. Der Mann war stark alkoholisiert und wurde aufgrund seines aggressiven Verhaltens von Krankenhausmitarbeitern in einer Klinik behandelt. Bei einem durchgeführten Atemalkoholtest wurde ein Wert von 2,78 Promille festgestellt. Nach der medizinischen Behandlung benötigte der Mann keine weiteren gesundheitlichen Hilfen, war jedoch nicht in der Lage, seinen Weg selbstständig fortzusetzen. Daher nahm die Polizei den Mann in Gewahrsam zur Ausnüchterung, wie die Polizei Brandenburg berichtete.
Die Problematik der Gewahrsamstauglichkeit alkoholisierten Personen ist in der medizinischen und rechtlichen Literatur ein häufig diskutiertes Thema. Einheitliche, medizinisch klar definierte Kriterien zur Feststellung dieser Gewahrsamstauglichkeit fehlen oft. Die Polizeigesetze der Bundesländer spezifizieren zwar Anlässe für ärztliche Untersuchungen, jedoch fehlen in vielen Fällen eindeutige Richtlinien. Eine Auswertung von 319 Fällen zeigt, dass in 37,6% der Fälle eine ärztliche Stellungnahme aufgrund akuter Alkoholintoxikation erforderlich war. Dabei konnten 9,4% der Fälle nicht als gewahrsamstauglich attestiert werden, häufig bei alkoholisierten Personen. Diese Zusammenhänge verdeutlichen die Herausforderungen bei der Beurteilung der Gewahrsamstauglichkeit, wie in einem Artikel des Ärzteblatts diskutiert wird.
Herausforderungen bei der Beurteilung der Gewahrsamstauglichkeit
Bei der Beurteilung der Gewahrsamstauglichkeit treten oft Diskrepanzen auf, da die Bedingungen für die ärztliche Einschätzung ad hoc und unter suboptimalen Umständen erfolgen. Es ist eine valide Einschätzung des psycho-physischen Zustands notwendig, ohne weiterführende Therapiemaßnahmen durchzuführen. Dabei ist die Trennung zwischen Gewahrsamstauglichkeit und Haftfähigkeit von großer Bedeutung, um Missverständnisse zu vermeiden.
Weiterhin zeigt sich, dass akute Eigen- oder Fremdgefährdungen zu einer Einweisung nach PsychKG führen können, wobei in den letzten Jahren in Halle keine Todesfälle im Polizeigewahrsam dokumentiert wurden. Diese Situation fordert die medizinischen und rechtlichen Akteure dazu auf, einheitliche Kriterien zur Beurteilung der Gewahrsamstauglichkeit zu entwickeln, die regionale Unterschiede berücksichtigen.