
In Niederviehbach, einem Ortsteil des Landkreises Dingolfing-Landau, kam es am Mittwoch zu einem schweren Verkehrsunfall. Ein 7-jähriger Junge wurde von einem Auto erfasst, als er hinter einem Schulbus die Straße überqueren wollte. Der Unfall ereignete sich im Ortsteil Lichtensee, genau in der Isarstraße, während der Schulbus an der Haltestelle beim Skaterpark hielt und die Warnblinker eingeschaltet waren.
Der 35-jährige Autofahrer fuhr zum Zeitpunkt des Unfalls von Niederviehbach in Richtung Lichtensee. Der Junge überquerte die Straße und wurde dabei von dem Fahrzeug des Fahrers erfasst. Aufgrund der Schwere der Verletzungen musste das Kind ins Krankenhaus gebracht werden; der Autofahrer blieb unverletzt. Mehrere Zeugen des Unfalls leisteten umgehend erste Hilfe. Die Polizei hat Ermittlungen zur Geschwindigkeit des Autofahrers angestellt, während er am haltenden Bus vorbeifuhr.
Rechtliche Konsequenzen
Gegen den 35-jährigen Autofahrer wurde ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet. Dies geschieht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Verkehrssicherheit, die in der Straßenverkehrsordnung verankert sind. Es ist strikt untersagt, einen Bus mit eingeschaltetem Warnblinklicht zu überholen. Fahrzeuge dürfen an stehenden Bussen nur mit maximaler Schrittgeschwindigkeit von etwa 5 km/h vorbeifahren. Diese Regelung gilt auch, wenn sich der Gegenverkehr auf der Straße befindet und keine bauliche Trennung vorliegt, um die Sicherheit der ein- und aussteigenden Fahrgäste zu gewährleisten, insbesondere bei Schulbussen.
Laut einem Artikel von RA Kotz wird die fahrlässige Körperverletzung im § 229 des Strafgesetzbuches geregelt. Diese bezieht sich auf die Verletzung einer Person durch ein fahrlässiges Verhalten. Ein direkter Zusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und der Körperverletzung ist erforderlich. Die Schwere der Verkehrsunfälle kann dabei auch Auswirkungen auf die rechtlichen Konsequenzen haben, da fahrlässige Körperverletzung ein Antragsdelikt ist, es sei denn, es besteht öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen legen auch fest, dass die unfallverursachende Person nach einem Unfall Erste Hilfe leisten, den Unfallort absichern und die Polizei verständigen sollte. Anwaltliche Beratung wird empfohlen, um mögliche Ansprüche, einschließlich Schmerzensgeld, im geeigneten Rahmen geltend zu machen, wie RA Kotz berichtet.