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Neun Amtsgerichte in Bayern: Abschiebehaft künftig zentralisiert!

In Bayern werden künftig nur noch 9 von 73 Amtsgerichten für die Verfahren zur Verhängung von Abschiebehaft zuständig sein. Diese Entscheidung wurde im Rahmen eines Beschlusses des Ministerrats getroffen, der darauf abzielt, die Verfahren effizienter zu gestalten und die Herausforderungen in der Migrationspolitik besser zu bewältigen. Die zuständigen Amtsgerichte sind Hof, Passau, Kempten, Ingolstadt, Erding, Rosenheim, Laufen, Weiden und Cham.

Die Umsetzung der Bündelung tritt ab dem 1. Juni in den Oberlandesgerichts-Bezirken Bamberg und Nürnberg sowie ab dem 1. September im Oberlandesgerichts-Bezirk München in Kraft. Bislang waren alle 73 Amtsgerichte für Freiheitsentziehungsverfahren nach dem Aufenthaltsgesetz zuständig. Bei Abschiebehaft sowie Zurückweisungs- und Zurückschiebungshaft ist eine richterliche Entscheidung erforderlich. Diese Maßnahme hebt die Komplexität der Materie und die fehlende Planbarkeit der Verfahren hervor, da eine mangelhafte Routine in den meisten Amtsgerichten zu hohem Sonderaufwand für die Richter führt. An 42 der 73 Gerichte wurden jährlich nur zehn oder weniger Verfahren verhandelt, was die Notwendigkeit dieser Reform zusätzlich unterstreicht.

Details zur Abschiebehaft

Abschiebehaft wird angeordnet, wenn ein Asylantrag abgelehnt wurde und keine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung vorliegt. Das primäre Ziel der Abschiebehaft besteht darin, die Abschiebung einer Person sicherzustellen und zu verhindern, dass sie untertaucht. Es gibt zwei Arten von Abschiebehaft: die Vorbereitungshaft und die Sicherungshaft. Vorbereitungshaft wird angeordnet, wenn eine Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und hat eine maximale Dauer von sechs Wochen. Sicherungshaft hingegen wird angewendet, wenn ein Ausländer ausreisepflichtig ist und sich der Abschiebung entziehen könnte; sie kann bis zu sechs Monate dauern und in bestimmten Fällen bis zu zwölf Monate.

Der Antrag auf Abschiebehaft wird von den Ausländerbehörden bei den Amtsgerichten gestellt und erfordert einen Haftbefehl eines Richters. Eine Gesetzesänderung im Jahr 2020 führte zur Einführung der ergänzenden Vorbereitungshaft, die bei erheblicher Gefahr für Dritte angeordnet werden kann. Abschiebegefängnisse sind speziell für die Unterbringung von Personen in Abschiebehaft eingerichtet und müssen von Strafgefangenen getrennt sein. Es ist wichtig zu beachten, dass Abschiebehaft rechtlich nicht als Strafe gilt, weshalb kein Anspruch auf Haftentschädigung bei rechtswidriger Haft besteht. Kritisiert werden zudem die mangelhafte soziale und rechtliche Unterstützung in Abschiebeeinrichtungen sowie der Verzicht auf Dolmetscher aus finanziellen Gründen, wie auf anwalt.org berichtet wird.