
Ein Mann wurde am Landgericht Görlitz zu einer Freiheitsstrafe von zehneinhalb Jahren verurteilt. Der 45-Jährige wurde des Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen. Das Urteil wurde im Februar gefällt und bezieht sich auf einen Vorfall, der sich im Januar 2024 auf dem Altmarkt in Bischofswerda, Sachsen, ereignete.
Bei der Auseinandersetzung waren beide Brüder stark angetrunken und in Begleitung unterwegs. Der Angeklagte wollte seinen älteren Bruder zur Rede stellen, da dieser den im Sterben liegenden Vater nicht besuchen wollte. Zunächst verletzte der Angeklagte einen der Begleiter seines Bruders mit einem Messer. Daraufhin attackierte der ältere Bruder die Begleiterin des Angeklagten mit einer Klappsäge. In der weiteren Eskalation versetzte der Angeklagte seinem älteren Bruder mehrere Faustschläge und stach ihm viermal mit einem Messer in den Oberkörper. Der 50-Jährige verblutete infolge der schweren Verletzungen.
Vorherige Gerichtsurteile zu ähnlichen Fällen
In einem anderen Fall bestätigte der Bundesgerichtshof am 6. November 2024 ein Urteil vom Landgericht Fulda, in dem ein Angeklagter wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verurteilt wurde. Der Nebenkläger hatte gerügt, dass das Landgericht den bedingten Tötungsvorsatz verneint hatte, jedoch blieb die Revision ohne Erfolg.
Der Angeklagte in diesem Fall litt an einer angeborenen Intelligenzminderung und hatte seit 2019 in einer gemeinsamen Wohnung mit der Geschädigten gelebt. Während einer Party am 25. März 2023 fühlte sich die Geschädigte unwohl und zog sich ins Schlafzimmer zurück. Nach erfolglosen Versuchen, den Angeklagten zu bitten, die Musik leiser zu stellen, kehrte sie ins Wohnzimmer zurück, um die Party zu beenden. Der Angeklagte, wütend, zertrümmerte einen Putzgerätestiel und begann einen Streit. Nachdem die Gäste die Wohnung verlassen hatten, griff der Angeklagte die Geschädigte brutal an, schlug sie und stach mehrfach mit einem Schlitzschraubendreher zu. Die 14 Stichverletzungen im Kopf-, Hals- und Nackenbereich führten binnen weniger Minuten zum Tod der Geschädigten. In diesem Fall wurde aufgrund der geistigen Einschränkungen des Angeklagten und seiner Alkoholisierung die Tathandlung als gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet, wobei der Totschlag verneint wurde, da der bedingte Tötungsvorsatz nicht festgestellt werden konnte.