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Gericht stärkt Rechte von Wohngebäudeversicherten: Ein Meilenstein!

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Rechte von Versicherungsnehmern in der Wohngebäudeversicherung mit einem wegweisenden Urteil gestärkt. In der Entscheidung vom 11. Oktober 2024 (Aktenzeichen 2-08 O 187/21) wurde klargestellt, wie die „Bezugsfertigkeit“ eines Gebäudes den Versicherungsschutz beeinflusst.

Im vorliegenden Fall hatte ein Kläger eine Wohngebäudeversicherung für sein Einfamilienhaus abgeschlossen. Die Versicherungsbedingungen enthielten eine Klausel, die Entschädigungen ausschloss, wenn das Gebäude nicht bezugsfertig war. Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls – einer Überschwemmung nach Starkregen – fanden jedoch größere Umbauarbeiten am Wohnhaus statt, das zu diesem Zeitpunkt jedoch bewohnt war. Der Versicherer weigerte sich, die Schäden zu regulieren, weil er der Meinung war, dass die Umbauarbeiten die Bezugsfertigkeit des Hauses beeinträchtigt hätten.

Wichtige Erkenntnisse des Urteils

Das Landgericht entschied letztlich zugunsten des Klägers und verurteilte den Versicherer zur Zahlung. Laut dem Urteil ist ein Wohngebäude dann als bezugsfertig anzusehen, wenn es so weit fertiggestellt ist, dass es von Menschen bewohnt werden kann. Die Entscheidung stellt klar, dass ein einmal bezugsfertig gestelltes Gebäude auch dann versichert bleibt, wenn spätere Umbauarbeiten die Bezugsfertigkeit nur vorübergehend beeinflussen. Dies steht im Einklang mit ähnlichen Gerichtsentscheidungen, die den Versicherungsschutz bei einem vorübergehenden Verlust der Bezugsfertigkeit aufrechterhalten.

Weitere ähnliche Urteile im Bereich der Wohngebäudeversicherung unterstreichen diesen rechtlichen Standpunkt. So wurde in einem BGH-Urteil vom 12. Juli 2017 (Aktenzeichen IV ZR 151/15) festgestellt, dass Versicherungsnehmer gegen ihre Versicherung Ansprüche geltend machen können, auch wenn Schäden durch nicht versicherte Zeiträume entstanden sind, sofern diese während der versicherten Zeit entdeckt werden. In diesem Fall wurden die Kläger mit einem Leitungswasserschaden in ihrem seit 2006 erbauten Wohnhaus konfrontiert und forderten von ihrer Versicherung Leistungen, die teilweise abgelehnt wurden, weil man sich auf einen Ausschluss von Schimmelschäden berief.

Diese Rechtsprechung dokumentiert, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer einen umfassenden Versicherungsschutz erwartet und dass Klauseln, die wesentliche Rechte gefährden, rechtlich überprüft werden müssen. Auch hier wird deutlich, dass der Ausschluss von Schimmelschäden den Vertragszweck erheblich aushöhlen könnte, ein Punkt, den das Berufungsgericht weiter untersuchen muss.