Deutschland

Mietpreise im Märkischen Kreis: Sozialwohnungen und Hilfe gesetzlich bedroht!

Am 9. Februar 2010 entschied das Bundesverfassungsgericht (1 BvL 1/09) über die Notwendigkeit einer Grundversorgung, die ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleisten soll. In diesem Urteil wurde festgelegt, dass zur Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums auch der Zugang zu einer bezahlbaren Wohnung gehört. Der Erste Senat stellte zudem fest, dass die bestehenden Regelungen zur Grundsicherung nach dem SGB II die verfassungsrechtlichen Ansprüche auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht erfüllen.

Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen, da die Preisentwicklungen bei Lebensmitteln und Energiekosten regelmäßig schneller steigen als die Anpassungen der Regelsätze. Gleichzeitig wird im Zusammenhang mit dem Rückgang von Sozialwohnungen durch die Aufhebung von Mietpreisbindungen auf die Problematik der Mietpreisexplosion hingewiesen. Auch die Ignoranz der Sozialbehörden wurde in diesem Kontext angesprochen. Die Gesetzesänderung in Nordrhein-Westfalen am 1. Januar 2010, die die zulässige Wohnungsgröße für Einpersonenhaushalte von 45 m² auf 50 m² anhebt, stellt einen weiteren Aspekt dar.

Konsequenzen für den Märkischen Kreis

Im Märkischen Kreis wurde kürzlich von einem Kläger berichtet, der gegen das Jobcenter erfolgreich klagte, weil seine Miete über einen längeren Zeitraum gekürzt wurde. Das Jobcenter musste nach einem verlorenen Prozess eine Nachzahlung in Höhe von 3.508,55 Euro plus Zinsen in Höhe von 4 Prozent leisten. Diese und weitere Fälle deuten auf ein größeres Problem hin, das einige Kläger durch den Anwalt Lars Schulte-Bräucker repräsentiert wurden, jedoch nur wenige Akten zur Veröffentlichung bereitgestellt wurden.

Die Verantwortlichen im Jobcenter Märkischer Kreis sind sich offenbar der verlorenen Rechtsposition in vielen Fällen bewusst, unternehmen jedoch keine Initiative zur Neuberechnung und Nachzahlung. Ein weiterer Aspekt, der angesprochen wird, ist die Notwendigkeit, Mietsenkungsaufforderungen kritisch zu hinterfragen, insbesondere wenn kein gerichtlich bestätigtes „schlüssiges Konzept“ vorliegt.

Der Kontext dieser Informationen wird durch die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts ergänzt. Dieses stellt fest, dass der Gesetzgeber existenznotwendige Aufwendungen transparent und nachvollziehbar bemessen muss und ergriffen werden muss, um sicherzustellen, dass auch atypische Bedarfe abgedeckt werden. Die Unvereinbarkeit der Regelungen betrifft auch die Höhe der Regelleistung für Kinder, da die bislang angewendeten Regelungen als verfassungswidrig eingestuft wurden.

Für nähere Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, siehe den vollständigen [Urteil des Bundesverfassungsgerichts](https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/02/ls20100209_1bvl000109.html) und die Berichterstattung von [Lokalkompass](https://www.lokalkompass.de/iserlohn/c-politik/wohnkostenuebernahme-und-kdu-eigenanteile-im-maerkischer-kreis_a2030322).