
Eine umfassende Verkehrskontrolle fand am 29. April 2025 an der Kreuzung Nord-Süd-Straße/Vor der Burg in Salzgitter-Gebhardshagen statt. Zwischen 14 und 18 Uhr wurden 92 Fahrer kontrolliert, wobei der Schwerpunkt auf der Fahruntüchtigkeit durch Drogen und Medikamente lag. Im Rahmen der Kontrolle zeigte eine Person Auffälligkeiten und stand unter dem Einfluss verschiedener Substanzen. Dies führte zur Anordnung einer Blutentnahme zur Beweissicherung.
Zusätzlich wurden mehrere weitere Verstöße festgestellt. Drei Fahrzeuge wiesen illegale Bauartveränderungen auf, was zur Folge hatte, dass deren Betriebserlaubnis erlosch. Des Weiteren wurden 13 Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, überwiegend aufgrund fehlender Dokumente. Die Polizei kündigte an, die Verkehrskontrollen fortzusetzen, um die Sicherheit auf den Straßen zu erhöhen, wie regionalheute.de berichtete.
Drogenbedingte Fahruntüchtigkeit und rechtliche Aspekte
Drogenbedingte Fahruntüchtigkeit ist ein Thema von zunehmendem Interesse im Bereich des Straßenverkehrsrechts. Der Tatbestand des § 316 StGB betrachtet dies als abstraktes Gefährdungsdelikt, bei dem keine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer erforderlich ist. Drogenbedingte Fahruntüchtigkeit wird durch die Auswirkungen des Drogenkonsums auf die Fähigkeit, ein Fahrzeug sicher zu führen, bestimmt. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung zeigt, dass eine Person unter dem Einfluss von Cannabis und Amphetamin in der Innenstadt mit hohen Geschwindigkeiten fuhr und versuchte, einer Polizeikontrolle zu entkommen. Diese Person verlor schließlich die Kontrolle über ihr Fahrzeug, kam zum Stehen und verursachte einige Tage später eine Kollision mit einem Streifenwagen.
Nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs ist der Nachweis einer drogenbedingten Fahrunsicherheit nicht allein durch Blutwerte zu führen; es bedarf auch weiterer Beweisanzeichen. In dem beschriebenen Fall konnte das Landgericht nicht ausreichend belegen, dass das Fahrverhalten der betreffenden Person auf drogenbedingte Ausfallerscheinungen zurückzuführen war. Dies führte dazu, dass die Person sich nicht wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht hatte, wie jura-online.de informierte.