Ennepe-Ruhr-Kreis

Stadt Witten warnt: Erste Mahnungen zur Grundsteuer stehen bevor!

Die Stadt Witten hat mit der Versendung von Mahnungen im Rahmen der neuen Grundsteuerregelungen begonnen. Angesichts der Grundsteuerreform, die zu Änderungen bei den zu zahlenden Beträgen für viele Bürger führt, warnt die Stadt vor den bevorstehenden Mahnungen, die zusätzliche Kosten verursachen können. Dabei haben bereits viele Bürger Widerspruch gegen ihre Grundsteuerwertbescheide eingelegt, die von der Stadt bearbeitet werden.

Wie [radioenneperuhr.de](https://www.radioenneperuhr.de/artikel/grundsteuer-stadt-witten-schickt-erste-mahnungen-raus-2254994.html) berichtete, können aufgrund der hohen Anzahl an Widersprüchen nicht alle Anfragen schnell bearbeitet werden. Einige Bürger haben bislang keine Rückmeldung erhalten, was jedoch als unproblematisch angesehen wird. Während die ersten Fälligkeitstermine für die Zahlungen bereits vergangen sind, sind auch die Bürger, die Widerspruch eingelegt haben, verpflichtet, die Grundsteuer zu begleichen.

Neue Grundsteuerregelungen und Einspruchsmöglichkeiten

Die grundlegenden Veränderungen der Grundsteuer wurden durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 angestoßen, das die Neufestsetzung der Grundsteuer erforderte. Laut [haufe.de](https://www.haufe.de/steuern/steuerwissen-tipps/einspruch-gegen-die-neuen-grundsteuerwertbescheide_170_581360.html) müssen fast 36 Millionen Grundstücke neu bewertet werden, wofür Eigentümer Feststellungserklärungen abgeben müssen. Die endgültige Grundsteuerbelastung, die ab dem 1. Januar 2025 gültig ist, bleibt jedoch unklar, da die Gemeinden ihre Hebesätze erst im zweiten Halbjahr 2024 festlegen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Steuerpflichtige unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben, einen niedrigeren Grundstückswert nachzuweisen. Einsprüche gegen die Grundsteuerwertbescheide müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingelegt werden. Die Abgabe der Grundsteuerwert-Erklärung war erforderlich, dies endete jedoch am 31. Januar 2023 (bzw. am 30. April 2023 in Bayern). Die Kosten eines Einspruchsverfahrens sind in der Regel nicht kostenpflichtig, wobei Steuerpflichtige die Gebühren für Steuerberater selbst tragen müssen.