Gelsenkirchen

Schüsse bei Feier in Gelsenkirchen: Polizei schreitet ein!

Am 8. März 2025 kam es in einem Vereinsheim in Gelsenkirchen-Rotthausen zu einem Polizeieinsatz, nachdem ein betrunkener Gast mehrere Schüsse abgab. Laut einem Bericht von Bild wurde die Polizei von mehreren Anrufern alarmiert. Zum Zeitpunkt des Vorfalls fand dort eine private Feier statt.

Der Schütze, ein 45-jähriger Mann aus Essen, feuerte mit einer Schreckschusspistole in die Luft. Er besaß keinen „Kleinen Waffenschein“ und hatte keine Genehmigung für das Schießen außerhalb von Schießständen, was gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstößt. Die Polizei leitete ein Strafverfahren gegen ihn ein und beschlagnahmte die Waffe sowie die Munition.

Waffenrechtliche Bestimmungen in Deutschland

Das Schießen mit Waffen bei Veranstaltungen und in Menschenmengen ist verboten und kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wie polizei.nrw hervorhebt. Der Erwerb und die Ausübung von Schusswaffen erfordern gemäß § 10 Absatz 1 des Waffengesetzes eine Erlaubnis, die in Form einer Waffenbesitzkarte erteilt wird.

Es gibt mehrere Arten von Waffenbesitzkarten: die grüne Karte für Jagdscheininhaber, Sportschützen und Erben, die gelbe Karte für bestimmte Sportschützen und die rote Karte für Waffen- und Munitionssammler. Während alle Karten den Besitz von Waffen erlauben, ist für das Führen von Waffen ein Waffenschein erforderlich. Insbesondere für (bauartzugelassene) Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ist ein „Kleiner Waffenschein“ notwendig.