
Am 20. April 2025 führte das Tuning-Kontrollteam der Polizeidirektion Koblenz zusammen mit der Verkehrsdirektion eine umfassende Kontrolle am Peter-Altmeier-Ufer durch. Diese Maßnahme sollte vor allem sicherstellen, dass technische Veränderungen an Fahrzeugen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen.
Im Rahmen der Kontrolle wurden weniger technisch veränderte Fahrzeuge im Vergleich zu einem vorherigen Tag festgestellt. Dennoch mussten in zwölf Fällen das Erlöschen der Betriebserlaubnis festgestellt werden, was in der Folge dazu führte, dass den betroffenen Fahrzeugführern die Weiterfahrt untersagt wurde. Zudem wurden 15 Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen unnötiger Lärmerzeugung eingeleitet. Bei der Überprüfung der Geschwindigkeit wurde der schnellste Fahrer mit 145 km/h bei erlaubten 50 km/h gemessen, was eine hohe Geldbuße und ein dreimonatiges Fahrverbot zur Folge haben wird. Ein weiterer Fahrer stand unter dem Einfluss von Kokain, wofür ein Strafverfahren eingeleitet und sein Führerschein sichergestellt wurde.
Relevante rechtliche Bestimmungen
Wie in einer anderen Quelle berichtet wird, erlischt die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs, wenn ein leistungssteigernder Chip (Chip-Tuning) ohne unverzügliche Abnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen eingebaut wird. Gemäß § 19 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 c StVZO muss eine Bestätigung nach § 22 Abs. 1 S. 5 StVZO vorliegen. Selbst wenn ein Gutachten eines Technischen Dienstes vorliegt, bleibt die Erlaubnis ungültig. Das automatische Wiederherstellen der erloschenen Betriebserlaubnis erfolgt nicht durch den Ausbau des Chips; stattdessen ist bei einer neuartigen Zulassung des Fahrzeugs nach dem Ausbau eine erneute Anmeldung erforderlich. Laut dem Oberlandesgericht Karlsruhe besteht kein Anlass, technische Änderungen, die gegen gesetzliche Vorschriften vorgenommen wurden, zu privilegieren. Fahrzeuge mit erloschener Betriebserlaubnis dürfen nicht auf öffentlichen Straßen betrieben werden, wie unter anderem autorechtonline.de feststellt.