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Waffen und Drogen in Mülsen: Polizei schlägt zu!

In Mülsen, im Landkreis Zwickau, haben Bedienstete des Landkreises mehrere Waffen und Munition sichergestellt. Die Waffen gehörten einem 41-Jährigen, dem zuvor die waffenrechtliche Erlaubnis und der Jagdschein entzogen worden waren. Bei der Durchsuchung des Objekts fanden die Beamten zudem zahlreiche Drogen, darunter Crystal, Haschisch, Marihuana, Ecstasy-Tabletten und LSD-Trips im Wert von etwa 7.000 Euro. Der 41-jährige Tatverdächtige wurde vorläufig festgenommen und in eine Justizvollzugsanstalt (JVA) gebracht. Ein Haftbefehl wurde gegen ihn erlassen.

Der Mann steht im Verdacht, mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gehandelt zu haben. Erschwerend kommt hinzu, dass der Zugriff auf Waffen erfolgt ist. Während des Einsatzes wurde zudem ein 49-Jähriger festgestellt, der mit einem entstempelten Fahrzeug zum Einsatzort kam. Er war ohne Führerschein unterwegs und wurde wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz angezeigt. An dem Einsatz waren Beamte der Polizeidirektion Zwickau, Bereitschaftspolizisten und Bedienstete des Polizeiverwaltungsamts beteiligt.

Rechtliche Einordnung von Drogenhandel

Der Vorfall in Mülsen wirft auch rechtliche Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf das Betäubungsmittelstrafrecht. Laut einem Bericht von anwalt.de drohen beim Handel mit Drogen in nicht geringen Mengen empfindliche Strafen. Der § 30a Abs. 2 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) bestraft bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren. Bewaffnet ist, wer eine Schusswaffe oder andere gefährliche Gegenstände mit sich führt, die zur Verletzung von Personen geeignet sind.

In Bezug auf die Einordnung von Messern im Drogenhandel hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass auch nicht verbotene Messer beim Drogenhandel als waffenähnliche Gegenstände betrachtet werden können. Im konkreten Fall konnte festgestellt werden, dass ein nicht verbotene Springmesser die Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens begründen kann, wenn es zur Verletzung von Personen geeignet ist. Dies könnte auch für den aktuellen Fall in Mülsen von Bedeutung sein.