GothaSaale-Orla-Kreis

Rosenbrauerei Pößneck insolvent: Neue Hoffnung durch Solarenergie?

Die Rosenbrauerei in Pößneck, Saale-Orla-Kreis, befindet sich in einem Insolvenzantrag, wie MDR berichtete. Um die Betriebskosten zu senken, plant die Brauerei die Installation einer neuen Photovoltaikanlage, die ein Drittel des Stromverbrauchs in der Produktion abdecken soll. Dafür wurden bereits rund 1.300 Module auf dem Dach der Brauerei installiert.

Der Insolvenzverwalter gab an, dass die Gehälter der Mitarbeiter ab Mai wieder aus eigenen Einnahmen gezahlt werden sollen, sobald das Insolvenzgeld endet. Zudem haben Kaufinteressenten die Möglichkeit, die Brauerei bereits zu besichtigen. Trotz der insolvenzbedingten Herausforderungen sind die Kunden der Brauerei treu geblieben. Faktoren wie der sinkende Bierkonsum in Thüringen belasten jedoch die wirtschaftliche Situation. Im vergangenen Jahr sank der Bierkonsum in Thüringen von 2,2 Millionen auf 2,1 Millionen Hektoliter, was einem Rückgang von 40 Prozent im Vergleich zu vor 15 Jahren entspricht.

Rechtliche Hintergründe zur Photovoltaikanlage

In einem anderen Zusammenhang hat der V. Zivilsenat des BGH in vier Parallelverfahren entschieden, unter welchen Voraussetzungen Solarmodule in einer Freiland-Photovoltaikanlage besondere Rechte erhalten können, wie jura-online.de berichtete. In diesen Verfahren war der Insolvenzverwalter einer Gesellschaft beteiligt, die 2010 eine Photovoltaikanlage mit 5.000 Modulen erwarb. Diese Gesellschaft hatte ein Nutzungsrecht an dem Grundstück, auf dem die Anlage errichtet wurde.

Nachdem die Gesellschaft im Jahr 2010 die Module an Kapitalanleger verkaufte, begannen einige der Anleger, die Module zurückzumieten. Im März 2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet. Der Insolvenzverwalter beantragte, dass die Beklagten kein Eigentum an den Modulen und der Unterkonstruktion erworben haben. Der BGH stellte fest, dass der Eigentumserwerb der Beklagten voraussetzt, dass die Module zum Zeitpunkt der Übereignung sonderrechtsfähig sind. Die Photovoltaikanlage und die Module wurden nicht als wesentliche Bestandteile des Grundstücks anerkannt, da sie nicht mit diesem verbunden sind.