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Neonazi-Anwalt in AfD-Fraktion: Was steckt dahinter?

Die AfD-Kreistagfraktion Konstanz hat einen Anwalt mit rechtsextremem Hintergrund beschäftigt. Der Rechtsanwalt, Matthias B., ist seit rund 20 Jahren in der Neonaziszene aktiv und war früher Funktionär der Neonazi-Partei Der Dritte Weg sowie Kandidat für die NPD. In Bayern wurde ihm ein juristisches Referendariat aufgrund von Bedenken zur Verfassungstreue untersagt. Matthias B. war zudem Teil einer 2014 verbotenen Neonazi-Vereinigung. Nach seinem Referendariat in Sachsen ist B. mittlerweile als Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Strafrecht tätig.

Die AfD-Kreistagsfraktion plante, verschiedene Asylthemen, darunter eine Arbeitspflicht für Asylbewerber, auf die Tagesordnung zu setzen. Allerdings wies der Landrat diese Themen zurück, und das Verwaltungsgericht Freiburg gab ihm recht, da der Kreistag nicht zuständig war. Anfragen des SWR an Matthias B. sowie die AfD blieben unbeantwortet. Es bleibt unklar, ob er die AfD in weiteren Fällen in Baden-Württemberg vertrat. Die Partei versuchte gleichzeitig, auch in den Kreistagen Rhein-Neckar und Waldshut ähnliche Asylthemen auf die Agenda zu bringen.

Juristische Auseinandersetzungen

Ein weiterer Aspekt betrifft die Ablehnung von Matthias B. ins Referendariat in Bayern, die rechtmäßig war, wie die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) bestätigt. Matthias B. hatte eine langjährige verfassungsfeindliche Betätigung, die von einer Mitgliedschaft in der NPD und einer Funktion im „Freien Netz Süd“ bis hin zu Engagements bei Der Dritte Weg reichte. Der Präsident des Oberlandesgerichts Bamberg hatte seinen Antrag auf Zulassung zum Referendariat im März 2020 abgelehnt. B. klagte daraufhin gegen diese Ablehnung, doch das Verwaltungsgericht Würzburg stufte seine politische Betätigung als gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ein.

Matthias B. versuchte sich auch in Thüringen und Sachsen für das Referendariat zu bewerben, jedoch ohne Erfolg. Der sächsische Verfassungsgerichtshof entschied zugunsten von B. und ordnete seine rückwirkende Einstellung in Sachsen an. Inzwischen hat er das zweite Staatsexamen absolviert und ist als Rechtsanwalt in Bayern tätig. B. möchte jedoch feststellen lassen, dass die Ablehnung in Bayern unrechtmäßig war. Das BVerwG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Im Verlauf der Verhandlung wurde unter anderem thematisiert, ob Aktivitäten für eine legale, aber verfassungsfeindliche Partei bei der Zulassung zum Referendariat berücksichtigt werden können. Das BVerwG stellte fest, dass auch Referendare Teil der Rechtspflege sind und sich nicht gegen die Grundwerte der Verfassung betätigen dürfen. Der Weg durch die Instanzen für Matthias B. scheint nun beendet zu sein, da das Bundesverfassungsgericht bereits eine Verfassungsbeschwerde abgelehnt hatte.