
Am 16. Januar 2025 wurde eine 27-jährige Frau in der Innenstadt beobachtet, als sie Lebensmittel aus einem Supermarkt bei der Jakobskirche entwendete. Die Tat ereignete sich gegen 12.15 Uhr, als eine Mitarbeiterin des Marktes die Frau beim Diebstahl ertappte und sie daraufhin stoppte. Sobald die Polizei verständigt wurde, begann die Frau, sich gegen die Maßnahme zu wehren und beleidigte die anwesenden Beamten. Infolge ihres Verhaltens wurde sie in einem psychischen Ausnahmezustand ins Krankenhaus gebracht. Die Polizei hat Ermittlungen gegen die Frau wegen Ladendiebstahls, Beleidigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte eingeleitet, wie die Polizei Bayern berichtete.
Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte sind durch die §§ 113, 114 und 115 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Diese Regelungen wurden Mitte 2017 reformiert, um den Regelungsbereich zu erweitern und die Strafen zu erhöhen. Laut dem neuen § 114 StGB reicht bereits eine „Diensthandlung“ des Vollstreckungsbeamten aus, um Anklage zu erheben. Zuvor war eine „Vollstreckungshandlung“ erforderlich. Angriffe auf Polizisten oder ähnliche Beamte können mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten geahndet werden; eine Geldstrafe ist in solchen Fällen generell nicht mehr möglich, wie ht-strafrecht.de feststellt.
Rechtslage zu Widerstandshandlungen
Besonders schwerwiegende Fälle liegen vor, wenn eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mitgeführt wird. Ob das Werkzeug tatsächlich eingesetzt wurde, spielt dabei keine Rolle; in einem solchen Fall drohen sechs Monate Freiheitsstrafe. Es wird empfohlen, sich in solchen Situationen frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen, um mögliche Verteidigungschancen nicht zu gefährden. Die Abwägung, ob eine eigene Darstellung des Sachverhalts sinnvoll ist, sollte getroffen werden, und vor einer Einlassung sollte Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt erfolgen.