DeutschlandLörrach

Zollfalle in Weil: 50 Eimer Montagefett ohne Anmeldung entdeckt!

Kontrollkräfte des Hauptzollamts Lörrach haben in einem Weiler Stadtgebiet einen 62-Jährigen angetroffen, der beim Ausladen mehrerer Kartons aus einem Fahrzeug mit eidgenössischer Zulassung beobachtet wurde. Der Mann gab gegenüber den Beamten an, die Pakete für den innerdeutschen Versand bei der Post aufgeben zu wollen.

Bei der Überprüfung des Inhalts stießen die Zollbeamten auf 50 Eimer mit insgesamt 100 Kilogramm Montagefett. Der Lieferschein wies darauf hin, dass es sich um eine gewerbliche Lieferung eines Schweizer Unternehmens handelte, die für ein Unternehmen in Sachsen-Anhalt bestimmt war. Der Wert der Lieferung betrug 9800 Euro, die jedoch nicht beim Zollamt angemeldet wurde. Infolge der mangelnden Anmeldung wurden die Zöllner aktiv und leiteten ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ein.

Einfuhrabgaben und Strafverfahren

Da die Einfuhrabgaben nicht entrichtet wurden, musste der Mann vor Ort Beträge in Höhe von knapp 2400 Euro aufbringen, bevor die Eimer versendet werden konnten. Solche Vorgänge fallen unter die rechtlichen Regelungen gemäß § 370 Abs. 6 AO, die für Ein- oder Ausfuhrabgaben gelten, die von anderen EU-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten verwaltet werden, wie auch in einem Artikel von Haufe beschrieben wird.

In diesem Artikel wird auch der rechtliche Rahmen erläutert, wonach Ein- und Ausfuhrabgaben gemäß europäischem Unionsrecht unter den Schutzbereich des § 370 AO fallen. Dies resultiert aus dem Beschluss des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 21. April 1970 zur Ersetzung der Finanzbeiträge durch eigene Mittel der Gemeinschaft. Die Regelungen beziehen sich auf Zölle, Agrarabschöpfungen und Anteile an Mehrwertsteuereinnahmen der Mitgliedstaaten sowie auf Ein- und Ausfuhrabgaben, die durch Unionsrecht geregelt und von den entsprechenden Behörden verwaltet werden.

Die aktuellen Entwicklungen zeigen somit die strengen Kontrollen und rechtlichen Vorgaben im Zollbereich und die möglichen Konsequenzen aus Unregelmäßigkeiten bei der Anmeldung von Waren, wie sie in diesem Fall aufgetreten sind.