SchwerinVerden

Schwerverbrecher vor Gericht: Elektronische Fußfessel ignoriert!

Ein 43-jähriger Mann steht seit Donnerstag vor dem Landgericht Verden. Er wird beschuldigt, gegen Weisungen der Führungsaufsicht verstoßen zu haben, insbesondere die Anbringung einer elektronischen Fußfessel verweigert zu haben, wie der Weser-Kurier berichtete. Ihm werden zwei Fälle von Körperverletzung und Beleidigung zur Last gelegt. Der Mann wurde Mitte 2020 vom Landgericht Schwerin wegen schweren sexuellen Kindesmissbrauchs und Vergewaltigung zu fünfeinhalb Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Nach seiner vorzeitigen Haftentlassung lebte er in einer Einrichtung in Rotenburg.

Die Anklageschrift umfasst 21 Taten zwischen Februar und Juli des vergangenen Jahres. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Mann in vielen Fällen im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit handelte. Im Schweriner Strafverfahren war die Schuldfähigkeit des Angeklagten umstritten. Die Missbrauchstaten wurden laut Urteil 2017 und 2018 an der Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin verübt.

Verweigerung der Fußfessel

Nach seiner Entlassung wurde der Mann unter Führungsaufsicht gestellt und musste eine elektronische Fußfessel tragen. Er durfte keinen Kontakt zu Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren haben. In der Rotenburger Einrichtung hatte er zwei Betreuer. Kurz nach seiner Ankunft schnitt er ein Kabel der Fußfessel durch. Es gab wiederholt Probleme mit der Überwachungsmaßnahme. Er soll einen Metallstuhl nach einem Betreuer geworfen und gedroht haben, ihn umzubringen. In einem weiteren Fall verwendete er eine Tasse als Wurfobjekt.

Der Angeklagte soll mehrfach den Notruf betätigt und Polizeibeamte beleidigt haben. Der Prozessauftakt beschränkte sich auf das Verlesen des Anklagesatzes. Der Angeklagte wollte sich äußern, konnte dies jedoch nicht, da der psychiatrische Sachverständige nicht anwesend war. Seine Einlassung soll beim nächsten von neun anberaumten Fortsetzungsterminen erfolgen.

Die rechtlichen Grundlagen für die elektronische Aufenthaltsüberwachung (Fußfessel) basieren auf § 68b Abs. 1 S. 3 Nr. 4 StGB. Diese Überwachung muss nur „erforderlich scheinen“, ohne dass überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt werden. Der verurteilte Täter muss die technischen Mittel für die Überwachung anlegen, ständig betriebsbereit halten und deren Funktionsfähigkeit sicherstellen. Außerdem sind die Beeinträchtigungen durch die Fußfessel im Rahmen des Zumutbaren hinzunehmen. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg sah die Anordnungsvoraussetzungen als erfüllt an, wobei die elektronische Überwachung dazu dient, den Verurteilten von weiteren Straftaten abzuhalten, wie die Rechtslupe feststellte.