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Entwarnung in Nordfriesland: Geruchsbelästigung nach Feuer in Niebüll!

Am 13. Februar 2025 wurde in der Region Nordfriesland, insbesondere in Niebüll, eine Warnung aufgrund von Geruchsbelästigungen herausgegeben. Diese Maßnahme traf einige Anwohner, die über die Situation alarmiert wurden. Die Kooperative Regionalleitstelle Nord bewertete die Lage zunächst als gering gefährlich. Um 13:27 Uhr wurde dann jedoch Entwarnung gegeben, die speziell für das Bundesland Schleswig-Holstein und die Region Nordfriesland galt. Diese Entwarnung bezog sich auf die Warnung „Rauchentwicklung nach Feuer – Niebüll“, die am selben Tag um 13:01 Uhr von LS Harrislee gesendet wurde, wie news.de berichtete.

Geruchsbelästigungen sind nicht nur ein regionales, sondern auch ein allgemeines Problem, das in vielen Wohngebieten zu Streitigkeiten führt. Laut fachanwalt.de können diese durch verschiedene Ursachen ausgelöst werden, darunter Grillen, Kaminrauch, Kochen oder Tierhaltung. Die Zumutbarkeit von Gerüchen wird individuell bewertet, wobei Art, Intensität und Häufigkeit berücksichtigt werden. Im Mietrecht existieren keine speziellen Vorschriften zur Geruchsbelästigung, jedoch gelten allgemein die Grundsätze des Nachbar- und Immissionsschutzrechts.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Erhebliche Geruchsbelästigungen können in bestimmten Fällen Mietminderungen oder sogar eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen. Beispielsweise entschied das Amtsgericht Schöneberg, dass bis zu 25 Grillabende pro Jahr erlaubt sind, jedoch maximal zwei Stunden und bis 21 Uhr. In Bezug auf Kaminrauch urteilte das Oberlandesgericht Oldenburg, dass dieser hingenommen werden muss, solange er nicht regelmäßig oder übermäßig stark auftritt.

In Fällen von Tierhaltung oder starken Gerüchen, wie etwa Katzenurin, kann rechtliche Konsequenz in Form einer fristlosen Kündigung eintreten. Das Landgericht Essen stellte fest, dass Essensgerüche keine Mietminderung rechtfertigen, solange keine baulichen Mängel vorliegen. Bei besonderen Belästigungen, wie etwa durch Parfüm in Mehrfamilienhäusern, entschied das OLG Düsseldorf, dass solches Verhalten nicht akzeptabel ist.

Zur Abwehr von Geruchsbelästigungen wird geraten, das Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen, gegebenenfalls eine Mietminderung bei erheblicher Beeinträchtigung in Betracht zu ziehen, oder bei wiederholter Belästigung den Vermieter abzumahnen. In extremen Fällen sollten die Behörden eingeschaltet werden. Eine Dokumentation der Geruchsbelästigung, inklusive Fotos und Zeugenaussagen, kann zudem hilfreich sein, um rechtliche Schritte einzuleiten.