
In Deutschland sind bestimmte Kombinationen von Wunschkennzeichen verboten, um die guten Sitten zu wahren. Dies bestätigt ein Bericht der Schwäbischen Zeitung, der darauf hinweist, dass Kennzeichen wie „S-EX“, „SE-X“, „SE-XY“ oder „GE-IL“ in Städten wie Stuttgart, Segeberg und Gelsenkirchen genehmigt werden. Dennoch gibt es klare Richtlinien gemäß dem Paragrafen 8, Absatz 1 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung, nach denen solche Kennzeichen nicht gegen die guten Sitten verstoßen dürfen.
So wurde beispielsweise das Kennzeichen „GE-IL“ als akzeptabel erachtet, während „M-HJ-28“ abgelehnt wurde. Diese Ablehnung basiert auf der Assoziation von „HJ“ mit der Hitlerjugend, einem Thema, das in Deutschland als tabu gilt. Darüber hinaus ist die Zahl „28“ in Bayern verboten, da sie mit der rechtsextremen Organisation „Blood & Honour“ in Verbindung gebracht werden kann. Ähnliche verbotene Zahlenkombinationen sind 88, 888, 8888, 188, 1888 und 8818, da sie als „HH“ (Heil Hitler) interpretiert werden können.
Verbotene Kennzeichen in verschiedenen Bundesländern
Die Regelungen bezüglich verbotener Kennzeichen unterscheiden sich zwischen den Bundesländern. In Baden-Württemberg sind beispielsweise die Kombinationen KZ, HJ, NS, SA und SS nicht zulässig. Bayern hat ähnliche Vorgaben, ergänzt durch die Kombinationen AH und HH mit den Zahlen 88, 18 und 28. Auch die Städte Berlin, Brandenburg und Hamburg haben strenge Richtlinien, wobei Hamburg alle Kennzeichen, die mit dem Nationalsozialismus oder rassistischem Gedankengut verknüpft sind, ablehnt.
Für die anderen Bundesländer gelten ähnliche Verbote. Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Thüringen schließen ebenfalls die Kombinationsbuchstaben KZ, HJ, NS, SA und SS aus. In speziellen Städten sind zudem Kennzeichen wie „K-Z“, „SK-IN“ und „N-PD“ ausgeschlossen, aufgrund ihrer Verbindungen zu rechten Organisationen.
Informationen zu den Kriterien für das strafbare Verwenden von Kennzeichen sind auch auf der Webseite des Bundestags zu finden, die weitere Details zu diesem Thema bereitstellt.