
Am 10. April 2025 fand in Göttingen eine hybride Veranstaltung des Bündnisses gegen die Logik des Krieges statt, die sich mit dem Thema „Kriegsdienstverweigerung international“ beschäftigte. Diese Veranstaltungsreihe umfasst insgesamt fünf Events, an denen Kriegsdienstverweigerer aus verschiedenen Ländern wie Israel, der Türkei, Russland und der Ukraine sowie der Verein Connection e.V. teilnehmen. Ziel der Veranstaltungen ist es, die Gründe hinter den Entscheidungen der Verweigerer zu ergründen, die gesellschaftlichen Widerstände, die sie überwinden mussten, und die Motivationen, die sie zur Aufrechterhaltung ihrer Position antreiben.
Diskutiert wurde auch, wie der antimilitaristische Kampf der Verweigerer unterstützt und in einen gemeinsamen Widerstand umgewandelt werden kann. Denn nationalistische Mobilisierungen und ethnisch-religiöse Feindbilder werden weltweit gefördert. Das Bündnis thematisiert die Grundlage der kapitalistischen Gesellschaften, die auf Ausbeutung und Aneignung von Land und Ressourcen durch Gewalt basiert. Es fordert, den Militarismus anzuerkennen, der häufig zu Lasten der sozialen Infrastruktur vorangetrieben wird, und will auf die globalen Verweigerungen gegenüber Militarisierung aufmerksam machen. Informationen über Kriegsdienstverweigerer in Deutschland sind hingegen rar.
Die Veranstaltung soll eine Plattform für Informationen, Austausch und kollektiven Widerstand bieten. Zu den zentralen Forderungen des Bündnisses gehören Unterstützung für Kriegsdienstverweigerer, Deserteure und Kriegsflüchtlinge weltweit sowie der Schutz durch das Asylrecht. Zudem wird ein Widerstand gegen Militarisierung und Faschisierung gefordert, mit dem Ziel, widerstandsfähige Formen für eine gerechtere Gesellschaft ohne Krieg, Ausbeutung, Nationalismus und Patriarchat zu entwickeln.
Rechtliche Perspektiven zur Kriegsdienstverweigerung
In einem anderen Kontext befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Thematik der Kriegsdienstverweigerung. In einem Beschluss vom 16. Januar 2025 stellte das Gericht fest, dass das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung (Artikel 4 Abs. 3 GG) im Kriegsfall ausgesetzt werden kann, ohne dass eine Verfassungsänderung erforderlich ist. Wehrpflichtige Männer könnten demnach auch gegen ihren Willen zum Kriegsdienst herangezogen werden.
Der BGH hatte über den Fall eines ukrainischen Staatsbürgers entschieden, der aus Gewissensgründen den Kriegsdienst verweigerte. Es wurde festgestellt, dass die Ukraine das Recht auf Kriegsdienstverweigerung im Rahmen des Verteidigungskriegs gegen Russland ausgesetzt hat. Darüber hinaus erlaubt der BGH die Auslieferung von Kriegsdienstverweigerern, wenn der ersuchende Staat im Sinne des Völkerrechts angegriffen wurde. Die Auslieferung wird allerdings auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft, um sicherzustellen, dass sie nicht gegen die Grundsätze des Grundgesetzes verstößt.
In seiner Argumentation stellte der BGH fest, dass ungediente Kriegsdienstverweigerer im Falle von Spannungen und Verteidigungsfällen einberufen werden könnten, was die Interpretation des Paragrafen 11 Abs. 1 Nr. 1 KDVG als Modifikation von Artikel 4 Abs. 3 GG verdeutlicht. Der BGH deutete an, dass Bürger im Kriegsfall „überragende Treuepflichten“ gegenüber dem Staat haben, eine Annahme, die strittig ist, da das Grundgesetz nur schriftliche Pflichten auferlegen kann. Letztlich würde eine generelle Aussetzung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung im Kriegsfall eine Verfassungsänderung erfordern.
Hier finden Sie weitere Details zur Hybrid-Veranstaltung in Göttingen.
Zusätzliche rechtliche Informationen zur Kriegsdienstverweigerung bietet der Verfassungsblog.