ChemnitzMittelsachsen

Wilderer in Mittelsachsen: Jagd auf Rehe und Wildschweine boomt!

Ein Jäger wurde vor dem Amtsgericht Döbeln wegen Jagdwilderei angeklagt, jedoch freigesprochen, da es keinen lückenlosen Nachweis für das Schießen eines Mufflon-Widders in einem fremden Revier gab, wie Sächsische.de berichtete. Jagdwilderei sowie Straftaten nach dem Bundesjagdgesetz spielen in der Polizeidirektion Chemnitz eine untergeordnete Rolle. Im Jahre 2022 wurden elf Straftaten der Jagdwilderei angezeigt, in 2023 waren es drei und in 2024 fünf. Hinzu kamen zwei Straftaten gemäß Bundesjagdgesetz in den ersten beiden Jahren. Von den angezeigten Taten fanden neun in Mittelsachsen, zwei in Chemnitz und zwölf im Erzgebirgskreis statt; die Dunkelziffer wird als höher eingeschätzt.

In den vergangenen Jahren wurden unter anderem elf Rehe, vier Wildschweine, ein Waschbär, ein Falke, eine Ringeltaube und eine Elster – geschützte Arten – unberechtigt getötet. Nur in zwei Fällen konnten die Täter ermittelt werden. Zu den Handlungen, die unter Jagdwilderei fallen, zählt auch das Mitnehmen von verunfalltem Wild, Geweihen, Knochen und Federn. Hundebesitzer können ebenfalls zu Wilderern werden, wenn ihre Hunde unkontrolliert jagen. Jagdpächter sind verpflichtet, bei Wildunfällen und verletzten Tieren verständigt zu werden; das Mitnehmen von verletztem Wild ohne Zustimmung ist nicht erlaubt.

Rechtslage und Prävention

Das Jagdrecht ist an Grund und Boden gebunden, was bedeutet, dass Jäger nur in ihrer eigenen Jagdpacht oder mit Erlaubnis in anderen Revieren jagen dürfen. Die Prävention von Wilderei gestaltet sich als schwierig, da viele Wälder für Freizeitaktivitäten zugänglich sind. Technologische Entwicklungen wie Wärmebildkameras erschweren es Wilderern, unentdeckt zu bleiben. Strafen für nachgewiesene Wilderei können von Geldstrafen bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug reichen.

Darüber hinaus ist das Thema Wildschaden von Bedeutung. Wildschäden bezeichnen Schäden, die durch Wildtiere an landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken verursacht werden. Diese Schäden werden oft mit Wildunfällen verwechselt, die Kollisionen zwischen Wild und Fahrzeugen umfassen. Gemäß § 29 Abs. 1 BJagdG sind Wildschäden zu ersetzen, wenn sie durch gesetzlich bestimmte Wildarten verursacht wurden und die Grundstücke zu einem Jagdbezirk gehören, wie Juraforum.de erläutert.

Kein Ersatzanspruch besteht, wenn die Jagd auf den Flächen ruht oder dauerhaft nicht ausgeübt werden darf, wie in befriedeten Bezirken. Zu ersetzenden Schäden zählen beispielsweise Schäden an Feldfrüchten zwischen Saat und Ernte sowie Verbissschäden an jungen Waldpflanzen. Die zuständige Jagdgenossenschaft ist schadensersatzpflichtig, und ein Jagdpächter kann den Ersatz ganz oder teilweise übernehmen, meist vertraglich geregelt.