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Blutbad in Trittauer Disco: Polizei ermittelt nach tragischem Vorfall

In der Nacht zu Sonntag, den 13. April 2025, ereignete sich in der Großraumdiskothek Fun-Parc in Trittau (Kreis Stormarn) ein tragischer Vorfall. Ein 21-jähriger Mann aus dem Kreis Herzogtum Lauenburg verstarb aufgrund schwerer Verletzungen, die möglicherweise durch einen spitzen Gegenstand oder ein Messer verursacht wurden. Die Todesursache wurde als Verblutung festgestellt. Fünf weitere Personen erlitten leichte Verletzungen.

Die Polizei und Rettungskräfte wurden gegen 2 Uhr alarmiert. Im Rahmen der Ermittlungen hat die Mordkommission der Bezirkskriminalinspektion Lübeck die Untersuchungen aufgenommen. Besondere Aufmerksamkeit erhalten dabei die Sicherheitskräfte der Diskothek, gegen die wegen unterlassener Hilfeleistung ermittelt wird. Laut Berichten liegen mindestens eine Anzeige vor. Der Betreiber des Fun-Parc äußerte sich in einem Statement auf Instagram und betonte, dass der 21-jährige Mann schnell versorgt worden sei.

Ermittlungen und Sicherheitskonzept

Die Polizei hat über 80 Hinweise über ein Online-Portal erhalten und sucht weiterhin nach Zeugen und Beweismitteln. Berichten zufolge haben Partygäste die Polizei und Rettungskräfte behindert, was zu mehreren Strafanzeigen wegen tätlichen Angriffs und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte führte. In Folge des Vorfalls wird das Sicherheitskonzept des Fun-Parc überarbeitet. Dazu zählen der Einsatz von Metalldetektoren sowie die Aufstockung und Schulung des Sicherheitspersonals. Die für den 17. und 18. April geplanten Veranstaltungen mussten abgesagt werden, der Fun-Parc plant jedoch, am 19. April wieder zu öffnen. Die Eintrittsgelder der Veranstaltung am 19. April sollen der Familie des Verstorbenen gespendet werden.

Die rechtlichen Implikationen von unterlassener Hilfeleistung werden durch den Paragraphen 323c des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt, der besagt, dass eine solche unter bestimmten Bedingungen strafbar ist. Die Voraussetzungen für eine notwendige Hilfeleistung im Unglücksfall sind klar: Es muss eine Notlage bestehen, und die Hilfe muss sowohl erforderlich als auch zumutbar sein, wie Juraforum beschreibt. Bei einem realen Unglücksfall können die Konsequenzen weitreichend sein, insbesondere für professionelle Helfer, die unter Umständen rechtlich belangt werden können.