
Der Bund Naturschutz (BN) hat den Referentenentwurf des Bayerischen Wirtschaftsministeriums zum Jagdgesetz scharf kritisiert. Wie [stmwi.bayern.de](https://www.stmwi.bayern.de/presse/pressemeldungen/136-2025/) berichtet, wies das Bayerische Jagdministerium die Vorwürfe als unzutreffend und Stimmungsmache zurück. Insbesondere wurde den Kritikern vorgeworfen, falsche Behauptungen aufzustellen, wonach künftig Verstöße gegen das Artenschutzrecht straffrei gestellt würden.
Der Bund Naturschutz kritisiert hierbei mehrheitlich geltendes Bundesrecht und nicht den konkreten Entwurf des Ministeriums. Es wurde betont, dass der Entwurf keine uneingeschränkte Bejagung unabhängig vom Schutzstatus oder den Vorgaben des europäischen Artenschutzrechts ermöglicht. Auch wird nicht pauschal festgelegt, dass alle geschützten Tierarten ins Jagdrecht aufgenommen oder bejagt werden, was unter anderem den Feldhamster betrifft.
Regelungen und Reaktionen zum Jagdgesetz
Jagdminister Hubert Aiwanger hebt hervor, dass die Aufnahme von Wolf und Goldschakal ins Jagdrecht für ein effektives Bestandsmanagement notwendig sei. Aiwanger verweist darauf, dass die EU bereits einen Weg zur Absenkung des Schutzstatus für den Wolf aufgezeigt hat. Der Minister kritisierte zudem, dass die Belange der Landwirtschaft und der Weidetierhaltung in der Kritik des BN nicht ausreichend gewürdigt wurden.
Im Entwurf sind auch Regelungen zum Umgang mit dem Wolf sowie Änderungen zur Bejagung des Rehwildes enthalten. Es wird Jagdgenossenschaften ermöglicht, Rehwild ohne Abschussplan zu bejagen, wenn dies von ihnen gewünscht wird. Die Abschaffung des Abschussplans kann jedoch nur durch die Jagdgenossenschaft beschlossen werden. Aiwanger hebt hervor, dass dieser Vorschlag eigentümerorientiert und grundbesitzerfreundlich ist und fordert eine Intensivierung der waldbaulichen Beratung zur Förderung der Naturverjüngung.
Der Bund Naturschutz behauptet, dass das Jagdministerium Einzelinteressen über das Allgemeinwohl stelle. Aiwanger weist diese Behauptung zurück und betont, dass das Jagdrecht darauf abziele, sowohl den Schutz als auch die Nutzung und Regulierung von Arten zu gewährleisten. Hierbei werden sowohl das Allgemeinwohl als auch die Interessen der Eigentümer berücksichtigt.
Zusätzlich zu diesen Entwicklungen informiert [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/BJNR007800952.html) über die Möglichkeit, dass Grundflächen im gemeinschaftlichen Jagdbezirk auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken erklärt werden können, wenn dieser die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Diese Möglichkeit kann jedoch versagt werden, wenn sie die Erhaltung eines artenreichen Wildbestandes oder andere wichtige Belange gefährdet.
Die Befriedung wird an eine Reihe von Regelungen geknüpft, wie etwa die Anhörung des Antragsstellers sowie der Jagdgenossenschaft und angrenzender Grundeigentümer. Die Befriedung kann zudem zeitlich und räumlich beschränkt werden, um geltende Belange zu wahren.