
Am 1. April 2025 hat das Verwaltungsgericht Koblenz Klagen von zwei Beamten abgewiesen, die sich gegen die Kürzung von Inflationsausgleichszahlungen während ihrer Elternzeit zur Wehr setzten. Die Urteile trugen die Aktenzeichen 5 K 967/24.KO und 5 K 1024/24.KO. Die Kläger, die sich im Zeitpunkt der Klage in Teilzeit aufgrund der Elternzeit befanden, hatten eine reduziert erhaltene Sonderzahlung als ungerechtfertigt angesehen.
Rheinland-Pfalz hatte im Rahmen des Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für 2024/2025 eine einmalige Sonderzahlung von 1.800 Euro beschlossen. Beamte, die in Elternzeit und teilzeitbeschäftigt waren, erhielten entsprechend ihrer Arbeitszeit eine gekürzte Zahlung. Der Anspruch auf diese Sonderzahlung bestand, sofern die Beamten am Stichtag, dem 9. Dezember 2023, in einem Dienstverhältnis standen und während der Zeit vom 1. August 2023 bis zum Stichtag an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge hatten.
Kürzung als rechtens befunden
Die Kläger, die vor ihrer Elternzeit vollzeitbeschäftigt waren, hatten zum Zeitpunkt des Stichtags nur 30 % beziehungsweise 50 % ihrer Dienstzeit abgeleistet. Während sie die Kürzung der Sonderzahlung als gleichheitswidrig betrachteten, wies das Gericht darauf hin, dass vollzeitbeschäftigte Beamte in Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung die Sonderzahlung in voller Höhe erhalten konnten. Das Gericht stellte keinen Verstoß gegen das Grundgesetz fest und bestätigte den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei einmaligen Sonderzahlungen. Zudem wurden keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Kürzung von Monatszahlungen für Inflationsausgleich festgestellt. Beamtinnen und Beamten, die vollständig freigestellt sind, hätten ohnehin keinen Anspruch auf die Sonderzahlung, da ihre Arbeitszeit auf „Null“ reduziert wurde.
Für weitere Informationen über die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen von Inflationsausgleichszahlungen für tarifbeschäftigte Personen in Nordrhein-Westfalen wird auf die FAQs des Landesamtes für Besoldung und Versorgung hingewiesen. Wie auf finanzverwaltung.nrw.de angegeben, besteht der Anspruch auf die einmalige Inflationsausgleichsprämie von 1.800 Euro, wenn am 9. Dezember 2023 in einem Arbeits-, Ausbildungs-, Studierenden- oder Praktikantenverhältnis gestanden wurde und im Zeitraum vom 1. August 2023 bis 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestand. Auch bei Beurlaubungen, wie etwa in der Elternzeit, gilt derselbe Anspruchszeitraum. Monatliche Inflationsausgleichszahlungen von 120 Euro sind erhältlich, sofern im jeweiligen Bezugsmonat 2024 ein Anspruch auf Entgelt besteht.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz könnte sich, wie auch die Informationen der Jura.cc, auf die zukünftige Behandlung von Inflationsausgleichszahlungen auswirken und eröffnet den Klägern die Möglichkeit, Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einzulegen.