BerlinCharlottenburg-WilmersdorfNeukölln

Neukölln gegen steigende Mieten: Neues Verbot für möblierte Wohnungen!

Im Berliner Bezirk Neukölln werden Maßnahmen gegen befristete und möblierte Vermietungen in Milieuschutzgebieten geplant. Der Bezirksstadtrat Jochen Biedermann (Grüne) erklärte, dass diese Praxis untersagt werden soll, um die Sozialstruktur der Bereiche zu erhalten. Biedermann betonte, dass „Wohnen auf Zeit“ in solchen Gebieten grundsätzlich nicht genehmigungsfähig ist.

Die Vermietung von möblierten Wohnungen steht im Widerspruch zu den Zielen der Milieuschutzverordnungen, die die Mieter vor starken Mieterhöhungen schützen sollen. Das Bezirksamt argumentiert, dass befristete Vermietungen oft zur Verdrängung angestammter Bewohner führen, da sie sich an Personen richten, die bereit sind, höhere Mieten zu zahlen. Biedermann äußerte sein Vertrauen, dass die neue Verwaltungspraxis gerichtlichen Überprüfungen standhalten wird.

Rechtsrahmen für Milieuschutz

In einem weiteren Bericht wurde erläutert, dass Immobilien-Eigentümer und Vermieter in Berlin zahlreiche rechtliche Vorgaben beachten müssen, zu denen auch Milieuschutz, Mietpreisbremse und Umwandlungsverordnung gehören. Insgesamt gibt es 81 soziale Erhaltungsgebiete in der Stadt, die durch Rechtsverordnungen der Bezirke festgelegt sind. Diese Gebiete dienen dem Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung, wie [Engel & Völkers](https://www.engelvoelkers.com/de-de/berlincommercial/milieuschutz-in-berlin/) berichtete.

Die rechtlichen Grundlagen für die Milieuschutzgebiete sind im § 172 des Baugesetzbuchs (BauGB) verankert. Erhaltungssatzungen bestehen seit 1976 auf Bundesebene, wobei sie in Berlin erstmals in den 1990er Jahren eingeführt wurden. Bezirke können Maßnahmen zur Modernisierung und Änderungen der Nutzung genehmigungspflichtig machen, wobei Luxussanierungen, wie die Zusammenlegung von Wohnungen, nicht genehmigungsfähig sind.

Die Mietpreisbremse gilt seit Juni 2015 in Berlin, mit strengeren Regelungen seit 2019, und sie wird voraussichtlich bis 2025 bestehen bleiben. Neuvermietungen müssen begründet werden, falls Mieten über 10 % der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 fertiggestellt wurden, sind von der Mietpreisbremse ausgenommen.