
Am 9. Mai 2025 wurde in Wesendorf ein Autofahrer gestoppt, der unter erheblichem Alkoholeinfluss stand. Laut einer Pressemitteilung der Polizei Gifhorn kam es zunächst zu einem lautstarken Streit zwischen mehreren Männern am Wesendorfer Grillplatz, der die Beamten auf den Plan rief.
Beim Eintreffen der Polizei verließ ein Auto das Gelände, dessen Fahrer, ein 49-Jähriger, anschließend einer Kontrolle unterzogen wurde. Die Atemalkoholkontrolle ergab einen alarmierenden Wert von 2,62 Promille. Infolgedessen wurde eine Blutprobe entnommen, und der Führerschein des Fahrers wurde beschlagnahmt. Zudem wurde ein Strafverfahren eingeleitet.
Rechtliche Grundlagen der Blutalkoholbestimmung
Wie Kanzlei Heskamp berichtet, ist die Blutalkoholbestimmung ein entscheidendes Element im Verkehrsstrafrecht, insbesondere bei Trunkenheitsfahrten. Die gesetzliche Grundlage für die Blutentnahme legt § 81a StPO fest, wonach Richter oder Staatsanwaltschaft solche Anordnungen treffen können. In bestimmten Fällen, die den Verdacht auf Straftaten nach § 315a, § 315c oder § 316 StGB betreffen, kann sogar ohne richterliche Anordnung eine Blutentnahme erfolgen.
Die Polizei führt zunächst einen freiwilligen Atemalkoholtest durch. Bei einem positiven Test oder einer Weigerung erfolgt die Blutentnahme, die von einem approbierten Arzt an einem geeigneten Ort wie einer Arztpraxis oder Polizeidienststelle durchgeführt wird. Es gelten strenge Richtlinien für die Blutalkoholbestimmung, um die Ergebnisse verlässlich zu machen.
Die Konsequenzen sind je nach Blutalkoholkonzentration unterschiedlich: Ab einem Wert von 0,3‰ gilt bereits eine Strafbarkeit bei auffälligem Fahrverhalten, während ab 0,5‰ Ordnungswidrigkeiten drohen, die mit Geldbußen und Fahrverboten verbunden sind. Ab 1,1‰ spricht man von absoluter Fahruntüchtigkeit, was strafrechtliche Folgen und die Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich ziehen kann.