Ludwigshafen

Waigel schlägt Grundrechtsentzug für AfD-Mitglieder vor!

In der aktuellen politischen Debatte wird die Anwendung von Artikel 18 des Grundgesetzes diskutiert, um AfD-Mitgliedern Grundrechte zu entziehen. Theo Waigel, ein gewichtiger Politiker der CSU, bringt diesen Vorschlag ins Gespräch. Laut einem Bericht von ludwigshafen24.de hat der Verfassungsschutz (BfV) eine Stillhaltezusage abgegeben. Bis zu einer gerichtlichen Entscheidung wird die AfD nicht mehr als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ klassifiziert, obwohl die Beobachtung der Partei als Verdachtsfall bestehen bleibt.

Es gibt zunehmende Rufe nach einem AfD-Verbot. Ein entsprechender Antrag wurde von einer fraktionsübergreifenden Gruppe von Abgeordneten ausgearbeitet, jedoch noch nicht abgestimmt. Die Herausforderungen für ein solches Parteiverbot sind hoch; bereits angestoßene Verfahren können sich über Jahre hinziehen. Waigel schlägt vor, stattdessen Artikel 18 anzuwenden, der besagt, dass Grundrechte entzogen werden können, wenn jemand die Grundrechte anderer gefährdet oder in Frage stellt.

Herausforderungen des Verfahrens

Die Anwendung von Artikel 18 ist heikel, da seit Inkrafttreten des Grundgesetzes noch nie Grundrechte entzogen wurden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist die einzige Instanz, die über die Verwirkung von Grundrechten entscheiden kann. Wie in dem Artikel auf lto.de berichtet, wurde auch ein Verwirken von Grundrechten für den AfD-Politiker Björn Höcke thematisiert. Die rechtlichen Grundlagen für ein Verwirkungsverfahren könnten möglicherweise gegeben sein, jedoch scheiterten bisherige Anträge auf Grundrechtsverwirkung.

Die Verwirkungsverfahren müssen von der Bundesregierung, dem Bundestag oder Landesregierungen initiiert werden und erfordern eine gründliche Prüfung sowie eine Anhörung des Betroffenen. Laut Verfassungsrechtlern könnte ein Verwirkungsverfahren für Höcke mehrere Jahre in Anspruch nehmen und hätte auch Einfluss auf das Wahlrecht sowie die öffentliche Ämter. Dieses Verfahren könnte zudem als personenbezogene Alternative zum Parteiverbot wahrgenommen werden.