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Rintelner Feuerwehr: Fluchttreppe nach Jahren endlich freigegeben!

Die neue Fluchttreppe am Feuerwehrgerätehaus in Rinteln, die seit Dezember 2022 fertiggestellt ist, konnte bis zum Frühjahr 2025 nicht genutzt werden. Der Grund für die Verzögerung war eine rechtliche Auseinandersetzung um die Urheberrechte des Bauwerks, das 1997 erbaut wurde. In Deutschland sind Bauwerke gemäß Paragraf 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geschützt, was bedeutet, dass für Änderungen am Gebäude die Zustimmung des Architekten erforderlich ist.

Die Stadt Rinteln installierte die Fluchttreppe ohne die Erlaubnis des Architekten Klaus Breitenbach. Dieser wurde auf die Installation aufmerksam und suchte den Kontakt zur Bürgermeisterin Andrea Lange, was zu konstruktiven Gesprächen führte. Im Oktober 2023 bestätigte die Stadt Rinteln, dass sie wegen der Urheberrechte in Gesprächen mit Breitenbach war.

Rechtliche Auseinandersetzungen und Lösung

Nach gescheiterten bilateralen Verhandlungen wurde der Schlichtungsausschuss der Architektenkammer eingeschaltet. Die Stadt gestand ein, einen urheberrechtlichen Fehler gemacht zu haben, während Breitenbach auf die Forderung nach einem Rückbau der Fluchttreppe, die 83.000 Euro kostete, verzichtete. Als Kompromiss wurden am Fuß der Fluchttreppe zwei Bäume gepflanzt, deren Größe und Standorte gemeinsam mit Breitenbach festgelegt wurden. Für das Schlichtungsverfahren fielen zusätzliche Kosten in Höhe von etwa 410 Euro an; die Kosten für die Bäume wurden nicht angegeben. Breitenbach betrachtet die Bäume als „Kompromiss“ und akzeptierte die Lösung, um die Nutzung der Treppe zu ermöglichen.

In Deutschland ist das Urheberrecht in Artikel 2, 5 und 14 des Grundgesetzes verankert und schützt die ideellen sowie materiellen Interessen eines Urhebers an seinem geistigen Werk. Architektenleistungen können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Der Schutz erstreckt sich auf Werke der Baukunst, sofern diese eine persönliche und geistige Schöpfung des Urhebers darstellen. Änderungen an einem Werk bedürfen der Zustimmung des Architekten gemäß § 23 UrhG, und bei Verletzungen von Urheberrechten hat der Architekt Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 UrhG.