
Am Freitagabend erhielt die Polizei eine Mitteilung über eine verdächtige Person im Zusammenhang mit Einbrüchen im Kreis Göppingen. Im Rahmen dieser Fahndung wurde eine Personengruppe in Schlierbach kontrolliert, die daraufhin flüchtete. Gegen 21.45 Uhr konnte ein 17-Jähriger, der zuvor fotografiert worden war, angetroffen werden.
Der Jugendliche verweigerte jedoch die Angabe seiner Personalien und hatte keinen Ausweis bei sich. Als die Beamten ihn nach einem Ausweis durchsuchten, leistete der Jugendliche erheblichen Widerstand. Ein Passant intervenierte und half, den Jugendlichen festzuhalten. Bei der Auseinandersetzung erlitt ein Beamter Schürfwunden an den Beinen. Zudem wurde eine Blutprobe angeordnet, da der Jugendliche offensichtlich unter dem Einfluss berauschender Mittel stand. Gegen ihn wird wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte ermittelt, wie Ulm News berichtete.
Rechtliche Grundlage für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Die rechtlichen Grundlagen für den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sind in den §§ 113 bis 115 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. § 113 erfasst Widerstand, der während einer Vollstreckungshandlung durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt erfolgt. Seit 2017 gilt § 114 als eigenständiger Straftatbestand für tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte, mit einem erhöhten Strafrahmen von maximal fünf Jahren.
Die Normen zielen darauf ab, die rechtmäßig ausgeübte Vollstreckungsgewalt des Staates zu schützen. Der Strafrahmen für Widerstand beträgt gemäß § 113 bis zu drei Jahre, während § 240 bei Drohungen einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren vorsieht. Ein Beispiel für die rechtlichen Bestimmungen umfasst Drohungen, die unter Umständen auch nicht direkt gegen Vollstreckungsbeamte gerichtet sind, wie Juracademy darlegte.