Mannheim

Girokonten unter der Lupe: Welche Gebühren wirklich erlaubt sind!

Girokonten sind unverzichtbare Instrumente für den alltäglichen Zahlungsverkehr und werden sowohl von klassischen Banken als auch von Direkt- und Online-Banken angeboten. In diesem Zusammenhang warnt die Verbraucherzentrale davor, dass nicht alle Gebühren für Girokonten rechtmäßig sind. Fünf spezielle Gebührenarten wurden als unzulässig identifiziert, die Verbraucher kennen sollten.

Zu den unzulässigen Gebühren gehört erstens die Kontoführungsgebühr für das Basiskonto, die nicht allein auf den Inhaber umgelegt werden darf, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2020 (Az.: XI ZR 119/19) feststellt. Zweitens sind Gebühren für Ein- oder Auszahlungen am Schalter nicht gestattet, während Gebühren für Abhebungen am Automaten erlaubt sind (BGH-Urteil 2019, Az.: XI ZR 768/17). Drittens dürfen Mahnkosten nicht übermäßig hoch sein; Gebühren über drei Euro sind schwer zu rechtfertigen. Viertens können Banken nur die tatsächlichen Kosten für den Ersatz einer verlorenen Girokarte in Rechnung stellen, gemäß § 675 I Abs. 1 BGB. Schließlich ist die Festlegung von Gebühren für nachträglich erstellte Kontoauszüge nur in einem angemessenen Rahmen zulässig. Ein Beispiel zeigt, dass 15 Euro für einen Auszug als zu hoch erachtet wurde (BGH-Urteil, Az.: XI ZR 66/13).

Veränderungen bei Girokonten

In den letzten Jahren haben zahlreiche Banken kostenlose Girokonten eingeführt, die zunehmend an Beliebtheit gewonnen haben. So hat die Commerzbank zum Mai 2025 beispielsweise die Gebühren für ihr Girokonto auf 4,99 Euro monatlich erhöht, mit einigen Ausnahmen. Unter den Banken, die aktuell kostenlose Girokonten anbieten, befinden sich verschiedene Anbieter wie Norisbank (ab 500 Euro Geldeingang/Monat), DKB (ab 700 Euro Geldeingang/Monat) sowie Santander, Consorsbank Essential (ab 700 Euro Geldeingang/Monat), N26 und Meine Bank(tu).

Zusätzlich befasst sich ein aktuelles BGH-Urteil mit den Möglichkeiten von Kunden, Geld zurückzufordern, auch wenn sie Konten bei anderen Banken haben. Kunden können möglicherweise Erstattungsansprüche geltend machen, wenn eine Preiserhöhung auf einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel beruht. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen der Kunde der Preiserhöhung nicht aktiv zugestimmt hat und die Ansprüche nicht verjährt sind. Banken sind in der Regel verpflichtet, eine ausdrückliche Zustimmung der Kunden einzuholen, um Verträge anzupassen oder Preise zu erhöhen. Das Schweigen der Kunden als Zustimmung ist unzulässig.

Die Verjährung der Ansprüche ist jedoch nicht eindeutig. Laut Verbraucherzentrale Bundesverband verjähren Ansprüche nach mehr als 10 Jahren, während das Landgericht Trier eine Verjährungsfrist von 10 Jahren bestätigte (Urteil vom 25. November 2022, Az. 1 S 69/22). Das Kammergericht Berlin sieht eine dreijährige Verjährung in einer Musterfeststellungsklage vor. Das Urteil des BGH vom 19. November 2024 (Az. XI ZR 139/23), das spezifisch Erstattungsansprüche behandelt, ist noch nicht im Detail dokumentiert.

Kunden können Forderungsschreiben für Ansprüche der letzten 10 Jahre einreichen, jedoch könnte die Bank die Erstattung für 7 der 10 Jahre verweigern. Rückforderungen für die letzten 3 Jahre sind jedoch in jedem Fall möglich.