Pforzheim

Gartenliebe endet: 81-Jähriger gibt nach 26 Jahren seine Parzelle auf!

Peter Schraag, 81 Jahre alt, steht vor einer schweren Entscheidung. Als Obmann der Dillweißensteiner Gartenanlage, die aus 20 Pächtern besteht, hält er die Kündigung für seine Gartenparzelle 14 im Hinteren Tal in Pforzheim in der Hand. Schraag hat in den vergangenen 26 Jahren in seiner Freizeit Tomaten, Zucchini und Zwiebeln angebaut, zusammen mit seiner Frau. Doch aufgrund einer schweren Krankheit seiner Frau kann er die 224 Quadratmeter nun nicht mehr bewirtschaften.

In der Folge sind die Bäume auf seiner Parzelle unbeschnitten und die Wasseruhr hätte normalerweise über den Winter abgenommen werden müssen. Schraag kündigt seine Parzelle schweren Herzens. Die Situation ist besonders drückend, da es eine lange Warteliste für Gartenparzellen gibt, wie Klaus Baumgarten, 62 Jahre alt und Vorstandsvorsitzender des Bezirksverbands der Gartenfreunde Pforzheim, anmerkt.

Kündigungsmodalitäten für Pachtverhältnisse

Die Beendigung von Pachtverhältnissen kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Üblicherweise geschieht dies durch die schriftliche Kündigung des Pächters an den Vorstand. Eine einvernehmliche Aufhebung zwischen Verein und Pächter ist ebenfalls möglich, wobei keine Kündigungsfrist eingehalten werden muss.

Nach den Bestimmungen im Bundeskleingartengesetz (BKleingG) kann auch der Verein kündigen, etwa im Falle eines Pachtverzugs von über einem Vierteljahr oder bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen. Bei der Kündigung durch den Verein gibt es zudem die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung, wenn der Pachtvertrag nicht kleingärtnerisch genutzt wird, obwohl zuvor eine Abmahnung erteilt wurde.

Im Falle des Todes des Pächters endet der Vertrag mit Ablauf des Kalendermonats nach dem Tod. Bei gemeinschaftlichen Verträgen wird er jedoch mit dem überlebenden Partner fortgesetzt. Der Pächter hat zudem das Recht, das Pachtverhältnis gemäß § 39 BGB zu beenden und aus dem Verein auszutreten.

Wichtig ist, dass eine Kündigung schriftlich bis zum dritten Werktag im Juni vorliegen muss, um zum 30. November des Jahres wirksam zu werden. Bei der Kündigung sind verschiedene Pflichten zu beachten, darunter die Versetzung des Gartens in einen ordnungsgemäßen Zustand sowie die Entfernung nicht zulässiger Einrichtungen.

Wenn der Pächter seinen Pflichten nicht nachkommt, kann der Verein erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Pächters durchführen. Wesentliche Einrichtungen, die der kleingärtnerischen Nutzung dienen, müssen grundsätzlich zurückgelassen werden, es sei denn, es wurden andere Vereinbarungen getroffen.

Nach der Wertermittlung des Gartens, die zu einer angemessenen Entschädigung für den ehemaligen Pächter führt, wird diese Entschädigung erst ausgezahlt, wenn ein neuer Pächter die Güter finanziell auslöst. Sollte kein neuer Pächter gefunden werden, entfällt der sofortige Anspruch auf Entschädigung.

Innerhalb von drei Monaten hat der ehemalige Pächter das Recht, sein Eigentum abzubauen und mitzunehmen, sofern keine Einigung über die Entschädigung erzielt wird. Nach der Übergabe der Parzelle an den Vorstand, hat der ehemalige Pächter keine weiteren Pflichten mehr.

Die Einhaltung dieser Regeln und Verfahren ist entscheidend, um den Prozess der Pachtbeendigung ordnungsgemäß zu gestalten.