
Im Frühling kann es tagsüber warm werden, jedoch fallen die Temperaturen nachts auf knapp über null Grad. In dieser Zeit besteht die Möglichkeit, dass Vermieter die Heizungsanlagen abschalten. Mieter haben jedoch bestimmte Rechte, wenn es um die Heizungs- und Warmwasserversorgung in Mietwohnungen geht. Fachjuristen Hendrik Leibfritz und Yannick Oei von der Waiblinger Kanzlei Schmid erläutern, welche Ansprüche Mieter in dieser Übergangszeit geltend machen können.
Obwohl gesetzlich keine Mindesttemperaturen für Mietwohnungen festgelegt sind, gibt es doch gerichtliche Vorgaben, die während der Heizperiode, die vom 01. Oktober bis zum 30. April dauert, gelten. So müssen Wohnräume zwischen 06:00 und 23:00 Uhr eine Temperatur von 20 °C erreichen, während das Bad auf 21 °C warm sein sollte. Nachts, also zwischen 23:00 und 06:00 Uhr, ist eine Temperatur von 18 °C vorgeschrieben, wie mietrecht.com berichtete.
Pflichten von Vermietern und Rechten von Mietern
Mieter sind angehalten, ihre Wohnungen so zu nutzen, dass keine Schäden, wie etwa Schimmelbildung, entstehen. Im Gegenzug sind Vermieter verpflichtet, die Heizungen funktionsfähig zu halten und die geforderten Temperaturen in den jeweiligen Räumen zu gewährleisten. Kommt es dazu, dass die Heizung während der Heizperiode nicht funktioniert oder die Temperaturen unter den angegebenen Werten liegen, haben Mieter ein Recht auf Mietminderung.
Bei einem Heizungsausfall müssen Vermieter unverzüglich reagieren und die notwendigen Reparaturen einleiten. Kleinere Wartungsarbeiten können unter Umständen in die Verantwortung der Mieter fallen, sofern dies im Mietvertrag nicht anders geregelt ist. Wenn Mieter nach einer angemessenen Frist – üblicherweise 3 bis 4 Tage – keine Reaktion seitens des Vermieters erhalten, haben sie die Möglichkeit, selbst einen Reparaturdienst zu beauftragen und die Kosten dem Vermieter in Rechnung zu stellen, wenn sie den Ausfall dokumentieren können. In Fällen von Heizungsausfällen während der Heizperiode und Außentemperaturen unter null Grad kann eine Mietminderung von bis zu 100 % gerechtfertigt sein.