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Einkaufen an Feiertagen: Wo Münchner und Nürnberger Versorgung finden!

In Bayern sind die Geschäfte an Sonn- und Feiertagen in der Regel geschlossen, was durch das Ladenschlussgesetz festgelegt ist. Allerdings gibt es Ausnahmen, die den Einkauf an bestimmten Feiertagen ermöglichen, besonders in städtischen Gebieten mit hoher Besucherfrequenz.

Wie Merkur berichtet, dürfen einige Supermärkte und Drogeriemärkte, vor allem in Verkehrsknotenpunkten wie Bahnhöfen und Flughäfen, geöffnet sein. In München sind an Feiertagen folgende Geschäfte zugänglich:

  • Hauptbahnhof: Rewe to go, Edeka
  • Flughafen: Rewe, Edeka
  • Ostbahnhof: Edeka, dm

In Nürnberg können Kunden an Feiertagen folgende Geschäfte antreffen:

  • Hauptbahnhof: Rewe to go, Lidl, Müller
  • Flughafen: Rewe (nur an Allerheiligen)

Zusätzlich haben Städte mit über 200.000 Einwohnern die Möglichkeit, Supermärkte an Bahnhöfen auch an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Neben München und Nürnberg erfüllt lediglich Augsburg diese Vorschrift, wo jedoch im Bahnhof kein Supermarkt vorhanden ist. Im Flughafen Memmingen gibt es ebenfalls kein Lebensmittelgeschäft.

Ausnahmen für Feiertage und besondere Ereignisse

Eine umfassende Übersicht über die Regelungen zu Ladenschlusszeiten und eventuellen Ausnahmen bietet die Webseite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS). Nach den Angaben sind befristete Ausnahmen von den Ladenschlusszeiten gemäß § 23 Abs. 1 Ladenschlussgesetz nur im öffentlichen Interesse möglich. Öffentliches Interesse wird durch außergewöhnliche Bedürfnisse der Bevölkerung, wie die Versorgung im Notstandsfall oder während großer Veranstaltungen, definiert.

Einmal jährlich pro Kommune kann ein Ausnahmegesuch genehmigt werden, sofern die Veranstaltung unter der Woche stattfindet, ein entsprechendes Gesuch der Kommune vorliegt und der Schwerpunkt der Veranstaltung nicht rein auf Shopping ausgerichtet ist, sondern kulturelle Aspekte beinhaltet. Genehmigungen gelten nur für den Kernbereich der jeweiligen Kommune.

Die Zuständigkeiten sind klar geregelt: Seit dem 1. Januar 2011 sind die Regierungen für Ausnahmen im öffentlichen Interesse innerhalb ihrer Regierungsbezirke zuständig. Bei überregionalen Anlässen, die mehrere Regierungsbezirke betreffen, ist das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales involviert.