Kulmbach

Landschaftspflege im Landkreis Kulmbach: Schutz der Natur hat Priorität!

Im Landkreis Kulmbach stehen Gehölzpflegearbeiten kurz vor ihrem Termin. Motorsägen und Häcksler werden eingesetzt, um die Landschaft effektiv zu pflegen. Dieses Zeitfenster für die Gehölzarbeiten endet am 28. Februar. Ab dem 1. März gelten strenge Naturschutzvorgaben, die jegliche Gehölzarbeiten bis zum 30. September untersagen. Diese Regelungen wurden eingeführt, um den Schutz der Vogelwelt während ihrer Paarungs- und Nestbauzeit zu gewährleisten, wie Fränkischer Tag berichtet.

Klaus Schaumberg, Geschäftsführer des Landschaftspflegeverbands Landkreis Kulmbach, hebt die Wichtigkeit der Wiederherstellung ehemaliger Hutungen hervor. Diese historischen Weidelandschaften, die durch die Wanderschäferei geprägt wurden, bieten Lebensraum für zahlreiche gefährdete Arten. Der Rückgang dieser Flächen hat bereits negative Auswirkungen auf Insekten gezeigt, die auf nährstoffarme Standorte angewiesen sind. Ein zentrales Projekt ist die Pflege der Bocksleite, einer ehemaligen Hutelandschaft zwischen Kauerndorf und Trebgast. Ein aktiver Schäfereibetrieb in der Region trägt zur Landschaftspflege sowie zur Biotopvernetzung bei, indem Schafe und Ziegen Samen und Kleintiere zwischen den Weideflächen transportieren.

Naturschutzvorgaben und Fällverbote

Darüber hinaus regelt das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das seit dem 1. März 2010 in Kraft ist, Fäll- und Schnittverbote für Bäume und Gehölze. Diese Verbote gelten vom 1. März bis zum 30. September und zielen darauf ab, Tiere zu schützen, die Bäume und Sträucher als Lebensraum nutzen. Der Zeitraum deckt die Reproduktionszeit vieler Tierarten ab, sodass Vögel ungestört brüten können und Baumbewohner wie Eichhörnchen und Baummarder ihre Jungen aufziehen können. Laut Baumpflegeportal dürfen ab dem 1. März Bäume nur mit Sondergenehmigung gefällt werden, es sei denn, es handelt sich um vogelnestfreie Bäume im Privatgarten.

Insbesondere Hecken, lebende Zäune, Sträucher und andere Gehölze unterliegen den Fäll- und Schnittverboten, auch in privaten Gärten. Schonende Formschnitte sind jedoch ganzjährig erlaubt, ebenso wie Pflegeschnitte an Obstgehölzen. Auch Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit sind von den Verboten ausgenommen, sofern sie zuvor genehmigt werden. Ab dem 1. März gilt zudem ein Rauchverbot im Wald bis zum 30. Oktober, um die Waldbrandgefahr zu minimieren.