Lichtenfels

Rechtliche Tipps für Frauen: Scheidung ohne finanzielle Sorgen!

Am 27. März 2025 findet in Lichtenfels ein wichtiger Vortrag zu rechtlichen Fragestellungen rund um Trennung und Scheidung statt. Der Anlass des Vortrags ist der Internationale Frauentag am 8. März. Der Termin ist für 17.30 Uhr angesetzt und wird in der ehemaligen Synagoge in der Judengasse 12 durchgeführt. Referentin ist Katharina Steffen, eine erfahrene Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht.

Die Themen des Vortrags umfassen die rechtlichen Konsequenzen von Trennung, sowie finanzielle Regelungen, wozu auch Aspekte wie Verfahrenskostenhilfe und den Zugewinnausgleich gehören. Interessierte werden gebeten, sich vorab anzumelden; die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenfrei. Für Rückfragen können sich Interessierte an Roswitha Ullein, die Gleichstellungsbeauftragte, unter der Telefonnummer 09571/18-4244 oder per E-Mail an roswitha.ullein@landkreis-lichtenfels.de wenden. Alternativ steht Franziska Hittinger, Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt, unter der Telefonnummer 09571/7552-211 oder per E-Mail an franziska.hittinger@jobcenter-ge.de zur Verfügung.

Verfahrenskostenhilfe für Scheidungswillige

In Verbindung mit dem Thema der Scheidung ist die Verfahrenskostenhilfe (VKH) von Bedeutung. Diese staatliche Fürsorgeleistung ist für Personen mit geringem oder keinem Einkommen vorgesehen, die sich scheiden lassen möchten. Der Staat hat die Möglichkeit, die Gebühren für das Familiengericht sowie die Anwaltskosten zu übernehmen oder diese vorzustrecken. Ein Antrag auf VKH erfordert Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und kann zusammen mit dem Scheidungsantrag eingereicht werden.

Wird der VKH-Antrag abgelehnt, kann dies das Scheidungsverfahren um ein bis drei Monate verzögern. Außerdem kann ein Scheidungsantrag von der Bewilligung der VKH abhängig gemacht werden. Bei einvernehmlichen Scheidungen besteht die Möglichkeit, dass der Ehepartner die Kosten übernimmt. Gerichtskosten und Anwaltshonorare sind grundsätzlich zu zahlen, da eine Scheidung nur durch einen Familienrichter und zugelassenen Anwalt erfolgen kann.

Die VKH kann entweder ohne Ratenzahlung oder mit Ratenzahlung bewilligt werden, abhängig von den individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen. Zudem können Freibeträge vom Einkommen abgezogen werden, beispielsweise 494 Euro für den Antragsteller selbst und zusätzliche Freibeträge für unterhaltspflichtige Kinder. Ein Schonvermögen von bis zu 5.000 Euro wird anerkannt, während darüber hinausgehendes Vermögen zur Finanzierung der Scheidung eingesetzt werden muss.

Im Falle von Unterhaltspflicht kann vom leistungsfähigen Ehepartner ein Verfahrenskostenvorschuss verlangt werden. Bei geringem Einkommen kann zudem Beratungshilfe in Anspruch genommen werden, um rechtliche Unterstützung zu erhalten. Es gilt zu beachten, dass Rechtsschutzversicherungen in der Regel lediglich die Erstberatung abdecken und nicht die Scheidungskosten. Im Familienrecht besteht Anwaltszwang; Anträge müssen durch einen Rechtsanwalt gestellt werden, und die persönliche Anwesenheit im Gerichtstermin ist erforderlich. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann eine kostengünstige Regelung von Unterhaltsansprüchen sowie weiteren Rechten und Pflichten ermöglichen.