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Neues Wahlrecht: So funktioniert die Bundestagswahl in Bayern 2025!

Die bevorstehende Bundestagswahl am 23. Februar 2025 bringt signifikante Änderungen im Wahlrecht mit sich. Laut Antenne Bayern haben Wähler künftig zwei Stimmen: die Erststimme für einen Direktkandidaten und die Zweitstimme für eine Partei. Dies geschieht vor dem Hintergrund einer Reform, die auch eine Reduzierung der Wahlkreise zur Folge hatte.

In Bayern sind nun 47 Wahlkreise zu verzeichnen, da Memmingen-Unterallgäu hinzugekommen ist. Vorher existierten 46 Wahlkreise, wobei die Änderung auf die Entwicklung der Bevölkerung zurückzuführen ist. Die neue Regelung sieht zudem eine Beschränkung der Anzahl der Sitze im Bundestag auf 630 vor, wobei Überhang- und Ausgleichsmandate ausgeschlossen sind.

Neues Wahlrecht und dessen Auswirkungen

Das neue Wahlrecht, das im Juni 2023 in Kraft trat, behält den Grundcharakter der Verhältniswahl bei und zielt darauf ab, die Größe des Deutschen Bundestages vorhersehbarer zu gestalten. Die gesetzliche Regelgröße für den Bundestag wurde ebenfalls auf 630 Abgeordnete festgelegt. Die 299 Wahlkreise bleiben unverändert, jedoch entfällt die Möglichkeit der Überhang- und Ausgleichsmandate, wie Bundestag.de berichtet.

Die proportionalen Sitze im Bundestag werden ausschließlich auf Basis der Zweitstimmen vergeben. Ein Beispiel aus der vorherigen Wahl zeigt, dass Bayern damals 97 Sitze erhielt. Die Verteilung der Sitze ist nunmehr an die Stimmverhältnisse und die jeweiligen Bundesländer gebunden.

Ein zentrales Anliegen der Reform ist die Vorhersehbarkeit der Abgeordnetenzahl. Die Anzahl der Abgeordneten aus Bayern bleibt vage, da sie von der Wahlbeteiligung und der Verteilung der Stimmen abhängt. Direktmandate garantieren nicht, dass jeder Wahlkreissieger auch in den Bundestag einzieht, was insbesondere in Großstädten wie München, Nürnberg und Augsburg von Bedeutung sein könnte.

Mit den neuen Regelungen ist auch das taktische Wählen eingeschränkt, da Wähler möglicherweise weniger präferierte Parteien wählen, um diese über die 5%-Hürde zu bringen. Daraus resultiert eine Reduzierung der Bedeutung der Erststimme im Vergleich zur Vorgängerversion des Wahlrechts.