Starnberg

54 Euro Strafe für 6 Minuten: Ärger um Parkgebühren in Starnberg!

Am Rewe-Parkplatz an der Gautinger Straße in Starnberg sorgt eine recht hohe Vertragsstrafe für Aufsehen. Eine Autofahrerin, Christiane W., erhielt eine Zahlungsaufforderung über 54 Euro, nachdem sie die Höchstparkdauer von 90 Minuten um gerade einmal 6 Minuten und 14 Sekunden überschritten hatte. Laut [Merkur](https://www.merkur.de/lokales/starnberg/starnberg-ort29487/parkdauer-ueberschritten-54-euro-strafe-fuer-sechs-minuten-93551389.html) wird der Parkplatz von der Firma Mobility Hub Parkservice GmbH überwacht, die auch für den Alnatura/Bäckerei Aumüller-Parkplatz zuständig ist, wo eine ähnliche Höchstparkdauer gilt, die jedoch mit einem noch höheren Strafbetrag von 54 Euro belegt ist.

Die Unterschiede in den Strafzahlungen auf kurzen Distanzen sind markant; die Strafe auf dem Rewe-Parkplatz beträgt 29,90 Euro. Mobility Hub scannt die Kennzeichen der Fahrzeuge, um die Parkdauer zu ermitteln. Der Eigentümer der Parkplätze ist ein Münchner Projektentwickler. Bei der Berechnung der Vertragsstrafe verweist die Mobility Hub auf verschiedene Kostenbausteine, die aus Bearbeitung, Postversand, Halterabfrage sowie Mehrwertsteuer bestehen. Es gibt jedoch Kulanzregelungen für medizinische Notfälle oder unvorhergesehene Ereignisse, wenn dies nachgewiesen werden kann. Das Unternehmen betont die transparente Kommunikation mit den Kunden und distanziert sich von Inkassopraktiken.

Rechtliche Grundlagen von Parkverstößen

Ein ähnlicher Vorfall beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen von Parkverstößen auf privaten Parkplätzen. In einem Fall, der beim Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt wurde, ging es um die Betreiberin eines privaten Parkplatzes, die von einer Halterin eines Pkw die Zahlung erhöhter Parkentgelte verlangte. Wie [Kanzlei Mayr](https://kanzlei-mayr.com/verkehrsrecht-parkverstoss-auf-privatparkplatz-keine-haftung-fuer-vertragswidriges-parken-auf-dem-privatparkplatz-bgh-urteil-vom-18-12-2019-xii-zr-13-19/) berichtet, war das Fahrzeug der Beklagten wiederholt gegen die Parkregeln auf Krankenhausparkplätzen abgestellt worden. Trotz mehrerer Zahlungsaufforderungen weigerte sich die Beklagte zu zahlen, wobei sie bestritt, das Fahrzeug selbst geparkt zu haben.

Der BGH hob die vorherigen Urteile auf und entschied, dass die Klägerin möglicherweise einen Anspruch auf die geforderten Parkentgelte hat. Der Vertrag mit dem Fahrer kommt durch das Abstellen des Fahrzeugs zustande, wobei nicht zwingend der Halter des Fahrzeugs der Vertragspartner ist. Klare Ansprüche entstehen, wenn die Beklagte selbst geparkt hat oder die Identität des Fahrers bekannt ist. Das einfache Bestreiten der Beklagten genügte nicht, da sie die Identität des Fahrers oder die Umstände des Parkens darlegen musste.