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Sportbootführer mit 1,53 Promille: Kontrolle am Quenzsee!

In Brandenburg an der Havel kam es am Mittwoch, dem 5. Februar 2025, zu einem Vorfall, bei dem ein 35-jähriger Sportbootführer während einer Kontrolle durch Beamte der Wasserschutzpolizei verdächtigt wurde, unter Alkoholeinfluss zu stehen. Der Atemalkoholtest ergab einen alarmierenden Wert von 1,53 Promille, was dazu führte, dass ihm die Weiterfahrt mit dem Boot untersagt wurde. Des Weiteren wurde eine Blutprobenentnahme angeordnet und eine Anzeige aufgenommen.

Die Promillegrenzen für das Führen von Wasserfahrzeugen sind in Deutschland vergleichbar mit denen im Straßenverkehr. Generell gilt eine Grenze von 0,5 Promille für das Führen von Wasserfahrzeugen. Ab einem Wert von 0,3 Promille können bereits Strafanzeigen bei Fahrunsicherheit erfolgen. Bei 1,1 Promille wird ein Fahrer als absolut fahruntüchtig angesehen. Diese Regelungen gelten nicht nur für Motorbootführer, sondern auch für Ruderer, Kanufahrer und Stand-Up-Paddler, wie Bundespolizei berichtete.

Regelungen für Schiffsführer

Darüber hinaus sieht die rechtliche Grundlage, wie die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO), vor, dass Schiffsführer während ihrer Dienstzeit keine alkoholischen Getränke konsumieren dürfen. Für Schiffsführer und Besatzungsmitglieder in bestimmten Diensten gilt eine Regelung von 0,5 Promille. Für Schiffsführer von Fahrgastschiffen sowie von Schiffen mit gefährlicher Ladung wird sogar eine 0,0-Promillegrenze festgelegt. Ab einem Wert von 0,3 Promille macht sich ein Schiffsführer strafbar, wenn Ausfallerscheinungen auftreten, und ab 1,1 Promille liegt auch ohne zusätzliche Ausfallerscheinungen eine Straftat vor. Ähnliche Vorschriften existieren auch in anderen europäischen Ländern.