
Am 3. März 2025 kam es gegen 05:00 Uhr zu einem Vorfall auf der A9, an der Anschlussstelle Naumburg, bei dem ein Lkw-Fahrer eine Eisscholle von seinem Fahrzeug verlor. Diese Eisscholle traf die Windschutzscheibe eines VW-Pkw, wodurch Sachschaden entstand. Die Polizei wies auf die Verantwortung des Fahrzeugführers hin, gemäß §23 StVO, und stellte klar, dass Argumente wie Zeitdruck oder Unwissenheit keine Entschuldigungen darstellen. Vor Fahrtantritt müssen Eis und Schnee vom Fahrzeug entfernt werden.
In der aktuellen Verkehrssituation führte die Polizei zudem Geschwindigkeitskontrollen durch. Dabei wurden drei Kontrollen an verschiedenen Messstellen durchgeführt: An der Messstelle Gutenberg im Saalekreis wurden 156 Fahrzeuge erfasst, wovon 12 gegen die Geschwindigkeitsvorschriften verstießen. In Eisleben, auf der B180, passierten 579 Fahrzeuge die Kontrolle, wobei 8 Verstöße ermittelt wurden. In Merseburg, an der L178, wurden 637 Fahrzeuge kontrolliert, ohne dass es zu Verstößen kam. Das schnellste Fahrzeug, ein VW-Pkw, wurde mit 99 km/h in Eisleben gemessen, obwohl die Höchstgeschwindigkeit für Pkw an dieser Stelle bei 70 km/h lag.
Verantwortung bei herabfallenden Eisschollen
Lkw-Fahrer, deren Fahrzeuge Eisschollen verlieren, machen sich haftbar für den dadurch verursachten Schaden. Dies verdeutlicht die bereits häufige Problematik im Straßenverkehr: Bei herabfallenden Eisplatten sind in der Regel die Kfz-Haftpflichtversicherung des Lkw-Fahrers sowie das Kennzeichen des Lkws wichtig für die Geschädigten. Zudem sollten Zeugen des Vorfalls notiert werden, um den Schaden korrekt zu regulieren. Im Falle unklarer Verhältnisse oder wenn der Schadensverursacher nicht ermittelt werden kann, müssen Geschädigte ihre Ansprüche über die eigene Vollkaskoversicherung geltend machen, wie [ruv.de](https://www.ruv.de/kfz-versicherung/magazin/rund-ums-fahren/was-wenn-eisplatten-vom-lkw-fallen-haftung) berichtet.